O-Ton: Bei illegalen Angeboten im Netz muss der Anschlussinhaber haften

Wird ein Film illegal auf einer digitalen Tauschbörse angeboten, muss der Inhaber des Internetzuganges darlegen, wer Zugriff hatte. Der Anschlussinhaber kann sich nicht mit dem Hinweis entlasten, dass nur die Familienmitglieder das Passwort wüssten und auch alle darüber informiert worden sind, keine illegalen Download-Angebote bereitzustellen.

Der Anschlussinhaber muss konkrete Nachforschungen betreiben, so das Amtsgericht München.

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Grundsätzlich ist erst mal der Anschlussinhaber, ähnlich wie beim Auto der Fahrzeughalter, dran, wenn was Illegales geschieht. Auch der Anschlussinhaber hat dann auch eine Pflicht mitzuwirken und festzustellen, wer hat dort was Illegales gemacht. Hier ging es um ein Upload, was zum Download eines Films dann angeboten worden ist über eine gewisse Zeitspanne bei einer Tauschbörse, und selbst wenn Familienmitglieder betroffen sind, muss man diese benennen, sonst haftet der Anschlussinhaber. – Länge 26 sec.

Mehr dazu unter anwaltauskunft.de

Download O-Ton

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