O-Ton: Keine Abmahnung für Betriebsrat

Arbeitgeber sind nicht immer mit der Arbeit der Betriebsräte einverstanden, so auch in einer Klinik in Sachsen-Anhalt. Tarifverhandlungen mit der Gewerkschaft wurden abgebrochen. Es folgte ein öffentlicher Streit – und eine Abmahnung des Betriebsrates. Das geht so nicht, entschied das Arbeitsgericht Magdeburg.

Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltaufkunft.

O-Ton: Es liegt kein Arbeitsvertrag vor zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Und deshalb kann man einen Betriebsrat nicht abmahnen. Deshalb ist die Abmahnung gar nicht gültig. Und deshalb kann man auch nicht verlangen, dass sie beseitigt wird. Weil: Was nicht existiert, kann auch nicht beseitigt werden. Das Schreiben mit der Meinung des Arbeitgebers – darauf hat er ein Recht, die kann der Betriebsrat nicht anfechten. – Länge 22 sec

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