Manche Selbstständige haben wegen der Corona-Pandemie einen völligen Einnahmeausfall. Messebau, Veranstaltungsservice, Handel und Gastronomie beispielsweise. Und nun kommt es ganz dick: Hatten Selbständige vor Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit keine Einkünfte, haben sie auch keinen Anspruch auf Krankengeld.
Entscheidend ist das Einkommen unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit. Der Bezug staatlicher Corona-Beihilfen ändert hieran nur dann etwas, wenn dadurch nach Abzug aller Betriebsausgaben ein Gewinn verbleibt, so das Sozialgericht Berlin.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:
O-Ton: Messebauer, wie hier in dem Fall, haben es schwierig. Die hatten Null Einkommen. Und nun ging es um die Frage, ob man die Corona-Hilfen des Staates als Einkommen heran ziehen kann, damit man dann ein Krankentagegeld erhält. Weil bei Null Einkommen gibt es Null Krankentagegeld von der Krankenversicherung. Es kommt darauf an, dass man vorher etwas verdient hat. Hier war es aber so, auch nach den Hilfen war bei dem Mann ein Minus und kein Plus. Und deshalb gab es nichts, auch kein Krankentagegeld. – Länge 27 sec.
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