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25Aug/23

O-Ton + Kollegengespräch: Drohnenaufnahmen nicht von der Panoramafreiheit gedeckt

Kunstwerke sind urheberrechtlich geschützt. Im Rahmen der Panoramafreiheit dürfen Kunstwerke aber fotografiert werden. Man darf sie auch vervielfältigen, verbreiten und öffentlich wiedergeben. Mittels einer Drohne gefertigte Bildaufnahmen sind dagegen nicht von der sogenannte Panoramafreiheit gedeckt. Die Perspektive entscheidet, so das Oberlandesgericht Hamm. Weiter