Category Archives: Recht

15Apr/10

Beschädigung durch Supermarkttür

In dem von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall fuhr die Ehefrau des späteren Klägers mit dessen Auto auf den Parkplatz eines Supermarktes. Sie parkte auf dem Platz vor der Eingangstür. Als sich die Eingangstür zur Filiale des Supermarktes nach außen öffnete, beschädigte sie den linken vorderen Kotflügel. Die Beseitigung des Schadens kostete 1261 Euro.

Diesen Betrag wollte der Autobesitzer von dem Betreiber des Supermarktes ersetzt bekommen. Dieser habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Die Richterin erkannte keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und wies die Klage ab. Viele Supermärkte hätten automatisch öffnende Schwingtüren. Dies sei erlaubt und allgemein bekannt. Gerade bei Supermärkten, die über Parkplätze verfügten und bei denen die Einkaufswagen vor dem Eingang stünden, stelle dies einen üblichen Komfort für Kunden dar. Eine gesonderte Warnung sei nicht erforderlich. Es sei erkennbar gewesen, dass es sich um eine Schwingtür handele. Zudem sei der Platz vor der Tür kein Parkplatz. Der Supermarktbetreiber habe nicht damit rechnen müssen, dass sich jemand verkehrswidrig auf diesen Platz stelle. Auch aus diesem Grund sei eine Warnung nicht erforderlich. Er müsse Autofahrer, die erkennbar dort nichts verloren haben, nicht noch darauf hinweisen, dass sie dort nichts verloren haben.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

15Apr/10

Rauchpausen sind kein Kündigungsgrund

Der langjährige Mitarbeiter eines Unternehmens war starker Raucher. Sein Arbeitgeber hatte ihm gestattet, kurze Raucherpausen einzulegen, ohne das Zeiterfassungsgerät zu bedienen. Dafür wurden pauschal einige Minuten Pause abgezogen. Der Mitarbeiter nutzte diese Regelung exzessiv aus und verbrachte nach Angaben seines Arbeitgebers teilweise bis zu drei Stunden in Raucherpausen. Nach zwei Abmahnungen kündigte das Unternehmen dem Mann fristlos.

Die Richter in erster und zweiter Instanz gaben jedoch dem Arbeitnehmer Recht. Zwar sah auch das Gericht in dem Verhalten des Mannes eine schwere Pflichtverletzung. Pausen gehörten nicht zur bezahlten Arbeitszeit. Der Arbeitgeber habe dem Mitarbeiter Arbeitsentgelt für Zeiten bezahlt, in denen er die geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht habe. Jedoch sei dies bei Abwägung der Interessen im vorliegenden Fall nicht ausreichend für ein fristlose Kündigung. Zugunsten des Mannes würden die lange Betriebszugehörigkeit und sein relativ hohes Alter sprechen. Mit 54 Jahren seien seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt sehr gering. Auch eine ordentliche Kündigung sei nicht angemessen. Die Richter schlugen vor, den Mann zu verpflichten, vor und nach jeder Rauchpause das Zeiterfassungsgerät zu bedienen.

Informationen: www.ag-arbeitsrecht.de

13Apr/10

Mündliche Erlaubnis zur Nutzung einer Dachterrasse

Über zehn Jahre hatte ein Mieter die Dachterrasse des Hauses nutzen können, in dem er wohnte. Im Mietvertrag war dies nicht vorgesehen, der Vermieter hatte ihm und einigen anderen Mietern die Nutzung jedoch gestattet. Dann aber widerrief der Vermieter die Erlaubnis, da er die Terrasse gewerbsmäßig nutzen wollte. Für den Mieter bedeutete dies, dass er zahlen musste, wollte er sich auf der Terrasse aufhalten. Da er dies nicht akzeptierte, zog sein Vermieter vor Gericht.

Die Richter gaben dem Vermieter Recht. Die Dachterrasse sei keine typische Gemeinschaftseinrichtung, wie etwa Aufzüge oder Fahrradkeller, die grundsätzlich allen Mietern zur Verfügung stehen. Dies ist auch jeweils in den Mietverträgen festgelegt. Die Dachterrasse stand hingegen nur einigen Mietern zur Verfügung. Der Vermieter habe die Nutzung gestattet, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein. Da eine vertragliche Regelung zur Nutzung der Fläche fehle, könne der Vermieter die Erlaubnis zur Nutzung jederzeit frei und ohne Fristsetzung widerrufen.

Informationen: www.mietrecht.net

13Apr/10

Mieterhöhung für Zimmer

Ein Student hatte ein Zimmer als „Studentenbude“ gemietet. Auch die übrigen Räume in der Wohnung und in den anderen Wohnungen des Gebäudes waren an Studenten vermietet. Im August 2009 wollte der Vermieter die Miete erhöhen. Er verwies dabei auf vier andere, „nahezu identische“ Räume im Gebäude. Zwei dieser Vergleichszimmer befanden sich in der Wohnung, in der der Student wohnte. Der junge Mann lehnte die Mieterhöhung ab, der Vermieter klagte.

Zu Unrecht, befanden die Richter. Zur Begründung einer Mieterhöhung dürfe man zwar auf Mieten aus dem eigenen Bestand und auch in demselben Gebäude verweisen. Doch befänden sich zwei der vom Vermieter genannten Zimmer in derselben Wohnung, und dies sei nicht ausreichend. Grundsätzlich müsse der Vermieter mindestens drei andere Wohnungen zum Vergleich benennen – gehe es doch im Gesetz um die ortsübliche und nicht um die wohnungsübliche Vergleichsmiete. Der Vermieter hatte also eine Vergleichswohnung zu wenig angegeben.

Informationen: www.mietrecht.net

13Apr/10

Begrenzte Wahl bei Studienfachwechsel

Ein Student wollte sein Studienfach wechseln und nunmehr Medizin studieren. Er legte einen „Anrechnungsbescheid“ vor, das heißt eine Bescheinigung, die seine Vorkenntnisse auf das 3. Fachsemester einstufte. Da die Universität zum Sommersemester keine Studienplätze für ungerade Fachsemester anbot, beantragte er einen Studienplatz für das 2. Fachsemester. Die Universität lehnte seinen Antrag ab. Die Einschreibungsverordnung der Universität sehe für Studiengangwechsler nur 2 Möglichkeiten vor: Entweder das neue Studium im 1. Fachsemester zu beginnen oder einen Antrag auf Einschreibung in das dem Ausbildungsstand entsprechende Semester zu stellen. Bei Berücksichtigung seiner Vorkenntnisse sei einzig das 3. Fachsemester richtig, für das es aber keine Studienplätze gab. Der Student meinte, die Verfassung gebiete die Möglichkeit der Einschreibung in ein niedrigeres Semester.
Er scheiterte hiermit vor dem Oberverwaltungsgericht. Die Richter waren der Auffassung, dass der Antragsteller sich nicht für das 2. Semester einschreiben könne. Sinn und Zweck der Anrechnungsmöglichkeit sei, dem Studierenden einen Studienplatz zu gewähren, der seinen Fähigkeiten entspreche. Dieser würde teilweise unterlaufen, wenn der Student ein niedrigeres Semester wähle. Auch aus dem in der Verfassung geschützten Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte und dem Gleichbehandlungsgrundsatz folge kein solches Wahlrecht. Die teilweise Anrechnung von Leistungen würde über die Gleichbehandlung mit Studienbewerbern für das 1. Fachsemester hinausgehen.
Informationen: www.anwaltauskunft.de