Über mehrere Jahre hatte ein Psychotherapeut im Rahmen von Entspannungs- bzw. Hypnosebehandlungen Patientinnen unter die Kleidung gegriffen und deren Brüste betastet. 2008 wurde er wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses in sieben Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Diese wurde zur Bewährung ausgesetzt. Im Strafprozess hatte der Therapeut nach anfänglichem Bestreiten die Taten zugegeben und auf Rechtsmittel verzichtet. Die zuständige Behörde entzog ihm daraufhin die Approbation. Dagegen klagte der Mann.
Ohne Erfolg. Wiederholte sexuelle Übergriffe gegen Patientinnen im unmittelbaren Therapeuten-Patienten-Verhältnis stellten ein schwerwiegendes Fehlverhalten dar. Bei Würdigung aller Umstände lasse es die weitere Berufsausübung untragbar erscheinen, so die Richter. Auch dass der Verurteilung möglicherweise eine Verfahrensabsprache (ein „Deal“) vorausgegangen sei, nach welcher der Kläger ein Geständnis abgelegt und – nachdem die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war – auf Rechtsmittel verzichtet habe, ändere daran nichts. Denn auch in einem solchen Falle werde das Strafverfahren mit einem „normalen“ Urteil abgeschlossen.
Der Widerruf der Approbation könne auch nicht auf die Behandlung weiblicher Patientinnen beschränkt werden, wie der Kläger angeregt habe. Denn die für eine Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten erforderliche Zuverlässigkeit könne nicht nach Patientengruppen getrennt beurteilt werden. Sie beziehe sich vielmehr auf die Persönlichkeit des Approbationsinhabers.
Informationen: www.arge-medizinrecht.de
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