Mieter für Abbrechen des Schlüssels nicht verantwortlich

Dem Mieter brach der Briefkastenschlüssel ab. Der Vermieter sah darin einen Verstoß gegen die Obhutspflichten des Mieters und verlangte von ihm den Ersatz der entstandenen Kosten.
Der Vermieter scheiterte vor Gericht. Es gäbe zwar eine Sorgfaltspflicht des Mieters, auch mit dem Schlüssel pfleglich umzugehen. Hier sei aber nicht erkennbar, dass er dagegen verstoßen habe. Üblicherweise brächen Mieter nicht die Schlüssel ab, sondern die Schlüssel würden einfach wegen Materialermüdung abbrechen. Ein Mieter müsse sich deshalb auch nicht dafür rechtfertigen. Es bleibe dem Vermieter überlassen, die Schuld des Mieters nachzuweisen.
Die DAV-Miet- und Immobilienrechtler weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei einem Verlust des Schlüssels der Mieter durchaus die Kosten für einen Ersatz der Schließanlage tragen müsste.
Informationen: www.mietrecht.net