O-Ton: AGG-Hopping keine Einnahmequelle

 Ein vermeintlich Arbeitssuchender, der sich erfolglos auf eine Anzeige beworben hat – ohne Eignung und auch ohne Interesse an dem Job – hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). So entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg. Der 60jährige hatte sich auf eine Stelle mit 1-3 Jahren Berufserfahrung beworben – und bekam eine Ablehnung.
Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft.

O-Ton: Er verlangte daraufhin 60.000 Euro Entschädigung wegen Altersdiskriminierung nach dem AGG. Da haben die Richter gesagt, nein, AGG-Hopping gibt es nicht. Wer sich also nur bewirbt, um Einnahmen zu erzielen, das ist ein AGG-Hopper – der hat keinen Anspruch auf die Entschädigung. – Länge 16 sec.

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