Die Briefträger und Paketzusteller streiken – bundesweit und unbefristet. Das bedeutet: Wer beispielsweise einen Vertrag fristgerecht kündigen möchte und dies schriftlich erfolgen muss – dann zählt in der Regel das Eingangsdatum beim Vertragspartner. Und dieser muss einen Streik nicht als Begründung für den verspäteten Eingang der Kündigung gelten lassen.
Frage an Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft: Gilt das auch bei der Rücksendungen von Waren innerhalb der Gewährleistungspflicht?
O-Ton: Hier gilt zum Glück etwas anderes. Hier gilt der Zeitpunkt des Absenders, also nicht des Ankommens beim Empfänger. Wenn ich es weg gebe, da bekomme ich einen Paketzettel und dann ist man aus dem Schneider. Das ist es nur wichtig, dass man zum Zeitpunkt des Wegbringen des Paketes die Frist eingehalten hat. – Länge 21 sec.
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Kollegengespräch: Wer haftet, wenn durch Streiks Postsendungen nicht ankommen?
Die Briefträger und Paketzusteller streiken – bundesweit und unbefristet. Doch entbindet das Verbraucher nicht davon, gesetzte Fristen einzuhalten. Wer beispielsweise einen Vertrag fristgerecht kündigen möchte und dies schriftlich erfolgen muss – dann zählt in der Regel das Eingangsdatum beim Vertragspartner. Und dieser muss einen Streik nicht als Begründung für den verspäteten Eingang der Kündigung gelten lassen.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft antwortet dazu auf folgende Fragen:
1. Bin ich dafür verantwortlich, wenn die Post streikt, dass meine Sendung pünktlich ankommt? Wenn ich beispielsweise eine Frist einhalten muss?
2. Und bei Rücksendungen von Waren innerhalb der Gewährleistungspflicht? Muss ich dafür auch gerade stehen, wenn das Paket nicht ankommt?
3. Egal, ob Paket oder Brief – wenn die Sendung verschwindet, was dann?
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