In Reiserücktrittsversicherungen muss man mit Klauseln rechnen, die bei bestimmten Erkrankungen eine Leistung der Versicherung ausschließen. So entschied das Amtsgericht München, dass bei psychischen Erkrankungen nicht gezahlt werden muss. Ein Paar, dass seinen Urlaub deshalb absagen musste, hatte in der Verhandlung betont: Diese Klauseln seien völlig überraschend.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft.
O-Ton: Das Gericht ist dem nicht gefolgt und hat gesagt, die Klausel ist wirksam, weil es nämlich auch in anderen Verträgen wie der Unfallversicherung, Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung oder Kinderinvaliditätsversicherung solche Klauseln gibt. Also es ist nicht überraschend, dass ausgerechnet in Reiserücktrittsversicherungen es solche Klauseln gibt, die findet man auch in anderen Bereichen. Auch wenn man zugestehen muss, dass viele von den anderen Versicherungen vielleicht noch nichts gehört haben. – Länge 30 sec.
Mehr dazu unter anwaltauskunft.de.
Magazin: Lesen Sie das Kleingedruckte – nicht alles ist bei Reiserücktritt versichert
In Reiserücktrittsversicherungen muss man mit Klauseln rechnen, die bei bestimmten Erkrankungen eine Leistung der Versicherung ausschließen. So entschied das Amtsgericht München, dass bei psychischen Erkrankungen nicht gezahlt werden muss. Diese Klauseln sind nicht überraschend. Mehr dazu in diesem Fall.
Beitrag:
Bevor wir über dieses Urteil sprechen, wollen wir mal – pädagogisch liebevoll natürlich – den mahnenden Zeigefinger heben. Für uns tut das Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft.
O-Ton: Man sollte wirklich sich diese Versicherungsklauseln mal durchlesen, diese AGBs, diese Allgemeinen Bestimmungen. Die heißen nur im Versicherungsrecht anders. Beispielsweise sind psychische Erkrankungen von Reiserücktrittsversicherungen regelmäßig nicht umfasst. – Länge 13 sec.
Begonnen hatte alles mit einer Pauschalreise nach Mexiko zum Preis von rund 3.500 Euro – und eben einer Reiserücktrittsversicherung dazu.
O-Ton: SFX
Dann kam es wie es kommen musste:
O-Ton: Etwa fünf Monate vor Reiseantritt wurde bei dem Mann eine mittelschwere Depression festgestellt. Die machte es ihm unmöglich, die Reise anzutreten. Relevanz war also wirklich da. Daraufhin stornierte das Paar den Urlaub. – Länge 11 sec.
Was das Paar nicht wußte: Sie sagten nicht nur „adios Mexico“ – sie sahen auch einen Teil des Reisepreises nicht wieder – etwa 2.150 Euro. Begründung: Die Klausel mit dem Ausschluss der psychischen Erkrankungen sei überraschend und daher ungültig. Swen Walentowski:
O-Ton: Das Gericht ist dem nicht gefolgt und hat gesagt, die Klausel ist wirksam, weil es nämlich auch in anderen Verträgen wie der Unfallversicherung, Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung oder Kinderinvaliditätsversicherung solche Klauseln gibt. Also es ist nicht überraschend, dass es ausgerechnet in Reiserücktrittsversicherungen solche Klauseln gibt, die findet man auch in anderen Bereichen. Auch wenn man zugestehen muss, dass viele von den anderen Versicherungen vielleicht noch nichts gehört haben. – Länge 30 sec.
Mehr dazu unter anwaltauskunft.de.
Absage
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