Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft.
O-Ton: Grundsätzlich müsse zwar jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, alles ihm zumutbare tun, um Verletzungen anderer zu vermeiden. Das Ganze darf natürlich nicht überspannt werden. Es bestehe lediglich die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Schädigung anderer möglichst zu vermeiden. – Länge 16 sec.
Nachzulesen ist der Fall zusammen mit weiteren Informationen unter www.anwaltauskunft.de.
Magazin: Kantinensturz – Verkehrssicherungspflichten nicht übertreiben
Es gibt keinen Schutz vor allen allgemeinen Lebensgefahren. So kann auch von einem Kantinenbetreiber keine absolute Gefahrlosigkeit verlangt werden. Besuchern ist es durchaus zumutbar, auf die eigenen Schritte zu achten, um einen Terrassenabsatz nicht zu übersehen.
Beitrag:
O-Ton: Man kann verantwortlich gemacht werden, beispielsweise wenn Leute ausrutschen, weil es ölig ist. Oder fettig. Oder auf Salatblättern. Dafür kann man verantwortlich gemacht werden. Man haftet aber nicht für jedes Lebensrisiko der Kantinenbesucher. – Länge 10 sec.
…sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft. Denn der Fall, den das Amtsgericht München zu entscheiden hatte, war nicht ganz so einfach.
O-Ton: SFX
Da war eine Dame, die sich gegen Mittag in der Kantine stärken wollte. Sie ging mit ihrem vollen Tablett nach draußen auf die Terrasse und suchte einen freien Platz.
O-Ton: Als sie durch die Stuhlreihen ging, fiel sie rückwärts von der ungesicherten Terrasse in ein Gebüsch, wobei sie verletzte. Wegen der Schmerzen verlangte sie 1.000 Euro Schmerzensgeld. Der Kantinenbetreiber habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Absatz von der Terrasse nach unten betrug 30 Zentimeter. – Länge 20 sec.
Doch die Dame scheiterte mit ihrer Klage – nicht nur, weil laut Bayerischer Bauordnung ein Zaun erst ab einem Höhenunterschied von 50 Zentimetern erforderlich ist. Swen Walentowski:
O-Ton: Grundsätzlich müsse zwar jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, alles ihm zumutbare tun, um Verletzungen anderer zu vermeiden. Das Ganze darf natürlich nicht überspannt werden. Es bestehe lediglich die Pflicht, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die Schädigung anderer möglichst zu vermeiden. – Länge 16 sec.
Damit war die Klage vom Tisch, nachzulesen ist der Fall zusammen mit weiteren Informationen unter www.anwaltauskunft.de.
Absage.
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