O-Ton + Magazin: Lottogewinn ist auf Hartz IV anzurechnen

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Grundsätzlich werden Lottogewinne auch als Einkommen bei Hartz IV-Beziehern angesehen und müssen dementsprechend angerechnet werden. Weil: Ein Gewinn verringert ja die Hilfsbedürftigkeit des Klägers. Und darum geht es ja bei den Sozialleistungen – nämlich um die Hilfsbedürftigkeit. – Länge 17 sec.

Nachzulesen ist der Fall auf anwaltauskunft.de.

Magazin: Lottogewinn ist auf Hartz IV anzurechnen

Wenn Hartz IV-Empfänger beim Lotto gewinnen, schmälert das ihre staatliche Unterstützung. Der Gewinn wird als Einkommen angerechnet. Das hat das Landesozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Beitrag:

Aus einem Glückspilz kann so ganz schnell ein Pechvogel werden, sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Grundsätzlich werden Lottogewinne auch als Einkommen bei Hartz IV-Beziehern angesehen und müssen dementsprechend angerechnet werden. Weil: Ein Gewinn verringert ja die Hilfsbedürftigkeit des Klägers. Und darum geht es ja bei den Sozialleistungen – nämlich um die Hilfsbedürftigkeit. – Länge 17 sec.

Der Fall lässt aufhorchen: Der Kläger hatte in der Lotterie „Aktion Mensch“ 500 Euro gewonnen. Also keine Millionen, sondern ein kleinen „warmen Regen“.

O-Ton: SFX

Dieser Gewinn wurde auf seine Hartz IV-Bezüge angerechnet. Und weil dies nicht ganz so einfach ist, wurde die Summe auf zwei Monate aufgeteilt:

O-Ton: Es wurde eine Anrechnung in zwei Monatsbeträgen und zwar jeweils à 250 Euro festgelegt. Daraufhin klagte er. – Länge 10 sec.

Es kam also zum Verfahren – zunächst erfolglos. Das wollte der Mann nicht hinnehmen, aber auch mit seiner Berufung drang er nicht durch. Die Richter betonten, der Lotteriegewinn sei wie andere Glücksspielgewinne als Einkommen anzusehen. Swen Walentowski:

O-Ton: Der vermeintliche Glückspilz hat noch gesagt, dass er bereits seit dem Jahr 2001 an der Aktion Mensch teilnimmt und immerhin in diesem Zeitraum 945 Euro für die Lottoscheine bezahlt hat. 500 hat er nur eingenommen – also hat er sogar einen Verlust gemacht. – Länge 15 sec.

Aber auch das überzeugte die Richter nur wenig. Allerdings: Den Preis für das Gewinnlos – es kostete ihn monatlich 15 Euro – durfte der Kläger vom 500 Euro-Gewinn abziehen. Mehr nicht. Nachzulesen ist das Rechenexempel auf anwaltauskunft.de.

Absage.

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