O-Ton + Magazin: Visitenkarten an Autos nur mit Sondergenehmigung

Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Dem Gebrauchtwagenhändler, der eben ohne die Genehmigung der Behörde die Visitenkarten verteilte hatte, dem war eine Geldbuße in Höhe von 200 Euro auferlegt worden. Und das hat er nicht eingesehen, dass er die 200 Euro bezahlen sollte und hat dagegen dann in der ersten Instanz geklagt. Hat Unrecht bekommen und war immer noch nicht einsichtig und ist dann bis zum Oberlandesgericht Düsseldorf gegangen. – Länge 20 sec.

Auch dort unterlag er und musste zahlen. Mehr Informationen dazu unter www.verkehrsrecht.de.

Magazin: Visitenkarten an Autos nur mit Sondergenehmigung

In Nordrhein-Westfalen dürfen Werbeflyer und Visitenkarten, beispielsweise von Gebrauchtwagenhändlern, nur mit der Zustimmung der zuständigen Behörde an parkenden Autos angebracht werden. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf.

Beitrag:

Der Fall betrifft zwar nur NRW, sorgt aber bundesweit für Schlagzeilen. Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Da wurde entschieden vom Oberlandesgericht Düsseldorf in zweiter Instanz, dass das Anheften von Visitenkarten oder auch Flyern an die Windschutzscheibe oder andere Teile des Autos eine genehmigungspflichtige Sondernutzung darstellt. D.h. die Gebrauchtwagenhändler können nicht einfach losgehen und ihre Visitenkarten oder Flyer an Autos verteilen. – Länge 20 sec.

Diese Entscheidung hat eine längere Vorgeschichte, darum hier die Rückblende:

O-Ton: SFX

„Würden Sie diesem Mann einen Gebrauchtwagen abkaufen?“ fragte das Amt nicht. Es verdonnerte den Mann für seine bunten Zettelchen zu einer Geldbuße.

O-Ton: Dem Gebrauchtwagenhändler, der eben ohne die Genehmigung der Behörde die Visitenkarten verteilte hatte, dem war eine Geldbuße in Höhe von 200 Euro auferlegt worden. Und das hat er nicht eingesehen, dass er die 200 Euro bezahlen sollte und hat dagegen dann in der ersten Instanz geklagt. Hat Unrecht bekommen und war immer noch nicht einsichtig und ist dann bis zum Oberlandesgericht Düsseldorf gegangen. – Länge 20 sec.

Das Urteil bezieht sich – wie gesagt – nur auf NRW. Es könnte aber auch in anderen Ländern von Interesse sein, sagt Bettina Bachmann:

O-Ton: Denn das Argument, dass durch das Verteilen von Visitenkarten es zu einer stärkeren Verunreinigung der Plätze kommt und damit auch zu einer stärkeren Belastung der öffentlichen Haushalte, das kann nicht einfach von der Hand gewiesen werden. – Länge 12 sec.

Mehr Informationen dazu unter www.verkehrsrecht.de.

 

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