25Mrz/11

Magazin: Sichere Passwörter

 Eigentlich ist es am Computer wie im richtigen Leben. Der große Unterschied ist aber: Im Netz vertrauen wir intime Dinge Menschen an, die wir sonst nicht einmal nach dem Weg fragen würden. Oder: Beim Verlassen der Wohnung wird selbstverständlich abgeschlossen. Im Netz bewegen wir uns so häufig ungeschützt und lassen kleine Vorsichtsregeln außer Acht.

Beitrag:

Immer wieder liest man davon, dass Passwörter geknackt werden. Kein Wunder, denn die beliebtesten Zugangscodes lauten 1,2,3,4 oder I love you. Da muss man kein großer Hacker sein, um die zu knacken. Christian Funk, Virenanalyst bei Kaspersky Lab rät daher immer zu komplizierten Passwörtern, die nicht aus dem Wörterbuch entnommen sind:

O-Ton:

Genau, das ist für viele das Problem. Ich muss mir so unterschiedliche Passwörter merken – fürs Online-Shopping, für Geldgeschäfte, fürs E-Mail-Konto, für soziale Netzwerke. Wie komme ich da raus – und habe überall ein sicheres Passwort?

O-Ton:

In der Praxis könnte das so aussehen: Die Anfangsbuchstaben des Satzes „Ich höre gern Radio“ sind IHGR – die müssen dann nur noch ergänzt werden, beispielsweise mit „MB“ für meine Bank und einigen Sonderzeichen. Und: Je länger das Passwort – desto besser.

Mehr Informationen zum Thema unter Kaspersky.de.

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Magazin

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24Mrz/11

O-Ton + Magazin: Obduktionspflicht bei toten Kindern

Nach dem gewaltsamen Tod des kleinen Kevin in Bremen hat die Hansestadt als erstes Bundesland ein Gesetz auf den Weg gebracht. Danach werden alle Kinder, die unter ungeklärten oder für den Arzt nicht sofort erkennbaren Umständen gestorben sind, obduziert. Weitere Bundesländer sollten dem Beispiel folgen, hofft die Deutsche Kinderhilfe.
Rolf Stöckel, Vorstandssprecher der Deutschen Kinderhilfe, über die Zahl von nicht erkannten Misshandlungen:

O-Ton: Wir schätzen, dass es 32 bis 40 Fälle im Jahr in Deutschland gibt. Das wären zwischen fünf und zehn Prozent von über 400 Fällen von plötzlichem Kindstod – dass das unnatürliche Ursachen hat, etwa Ersticken oder Schütteln – und dass das eben durch reinen Augenschein des Arztes nicht feststellbar ist. – Länge 16 sec.

Eine Pflicht zur Obduktion würde dagegen nach Ansicht der Kinderhilfe helfen, solche Fälle aufzuklären.

Magazin: Obduktionspflicht bei toten Kindern

Für Eltern ist es das Schlimmste, wenn ihr Kind morgens tot im Bett liegt. Aber: Es gibt immer wieder ungeklärte Fälle. Nach dem gewaltsamen Tod des zweijährigen Kevin in Bremen hat die Hansestadt als erstes Bundesland nun ein Gesetz auf den Weg gebracht. Danach werden alle Kinder, die unter ungeklärten oder für den Arzt nicht sofort erkennbaren Umständen gestorben sind, obduziert. Weitere Bundesländer sollten dem Beispiel folgen, hofft die Deutsche Kinderhilfe.

Beitrag:

Die Zahlen sprechen eine deutliche Sprache. Rolf Stöckel, Vorstandssprecher der Deutschen Kinderhilfe:

O-Ton: Wir haben im Jahr etwa 400 Todesfälle bei Kindern unter 15 Jahren, die mit plötzlichem Kindstod oder nicht erklärbarer Todesursache begründet sind. Und insofern halten wir es für sinnvoll, dort noch einmal nachzuhaken. – Länge 15 sec.

In Deutschland gibt es keine weiteren detaillierten Erhebungen – im Gegensatz zu Schweden, Österreich oder Großbritannien. Etwa zehn Prozent, so die Schätzungen, der Todesfälle sind unnatürlich und werden manchmal auch von den Medizinern nicht sogleich per Augenschein erkannt:

O-Ton: Weil in Deutschland jeder Arzt, der gerade die Uni verlässt, den Totenschein ausfüllen kann und damit die Todesursache ja festlegt. – Länge 8 sec.

Nach Bremen läuft die Debatte über eine Obduktionspflicht derzeit auch in Thüringen – denn die entsprechenden Gesetze sind Ländersache. Die frühere Bundesjustizministerin Brigitte Zypries kennt die Debatte und die damit verbundenen Vorschläge bereits seit längerem:

O-Ton: Der eine geht eher in einen medizinischen Bereich, dass nämlich nicht mehr jeder Hausarzt befugt sein soll, einen Leichenschein auszustellen. Sondern die Vorstellung ist, dass es dafür einer besonderen Ausbildung bedarf und dass eben nur spezialisierte Ärzte das machen können sollen. – Länge 17 sec.

Die Ministerrunden diskutieren noch weitere Aspekte, auch das Thema Geld spielt eine Rolle. Für die Kinderhilfe steht fest: Eine Pflicht zur Obduktion würde helfen, Fälle aufzuklären, in denen Kinder möglicherweise zu Tode geschüttelt oder erstickt worden seien. Rolf Stöckel ist daher überzeugt:

O-Ton: Dass eine solche Obduktionspflicht wesentlich dazu beitragen wird, dass es vielleicht weniger Fälle gibt von Kindstötungen, weil Eltern wissen: Das kommt hinterher raus. – Länge 9 sec.

Absage.

O-Ton und Magazin

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24Mrz/11

Sturz im Altersheim – Pflegeeinrichtung muss nicht haften

Coburg/Berlin (DAV). Die Pflicht eines Pflegeheims zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihm anvertrauten Bewohner ist auf die „üblichen Maßnahmen“ begrenzt. Die Würde, die Interessen und die Bedürfnisse der Bewohner sind dabei zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund wurde die Klage einer gesetzlichen Krankenkasse gegen ein Pflegeheim wegen des Sturzes eines Heimbewohners abgewiesen. Über das Urteil des Landgerichts Coburg vom 16. März 2010 (AZ: 11 O 660/09) informiert die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der im Jahr 1925 geborene Bewohner eines Pflegeheims stürzte beim Wechsel der Inkontinenzeinlage. Der Mann hatte zahlreiche körperliche Gebrechen, wodurch sich beim Gehen und auch beim Stehen eine gewisse Unsicherheit ergab. Die gesetzliche Krankenkasse des Heimbewohners forderte vom Pflegeheim über 8.000 Euro Behandlungskosten, die infolge des durch den Sturz verursachten Bruches entstanden waren. Die Krankenkasse vertrat die Auffassung, die mit dem Wechseln der Inkontinenzeinlage befasste Pflegekraft hätte weitere Maßnahmen zur Vermeidung von Stürzen treffen müssen. Das Pflegeheim hielt dagegen, dass die Inkontinenzversorgung des Mannes entsprechend seinem eigenen Wunsch immer auf die gleiche Weise durchgeführt worden sei. Der Bewohner habe sich dazu an das Bett gestellt und mit beiden Händen am Nachtkästchen abgestützt und auch mitgeholfen. So sei ohne jegliche Zwischenfälle längere Zeit verfahren worden.

Das Gericht wies die Klage der gesetzlichen Krankenkasse zurück. Die Pflicht des Pflegeheims zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der ihm anvertrauten Bewohner beschränke sich auf die üblichen Maßnahmen. Im vorliegenden Einzelfall habe der Mann bis zum Unfallzeitpunkt beim Gehen oder Stehen nicht gestützt werden müssen. Daher hätte sich für das Personal des beklagten Pflegeheims keine Notwendigkeit zu weiteren Sicherungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Inkontinenzpflege ergeben. Die Beweisaufnahme ergab vielmehr, dass der Heimbewohner bis zu seinem Sturz nicht einmal beim Laufen Unterstützung durch das Pflegepersonal benötigte.

Informationen: www.arge-medizinrecht.de

23Mrz/11

Verstoß gegen Konkurrenzschutzklausel: Keine Mietminderung möglich

 Dresden/Berlin (DAV). Verstößt der Vermieter gegen eine im Mietvertrag festgelegte Konkurrenzschutzklausel, liegt kein Mangel der Mietsache vor. Der Mieter kann daher die Miete nicht mindern, jedoch Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verlangen. Das Oberlandesgericht Dresden gab am 20. Juli 2010 (AZ: 5 U 1286/09) einem Orthopäden Recht, dem der Vermieter im gleichen Gebäude einen Arzt für die Fachrichtung Chirurgie/Unfallchirurgie vor die Nase setzte.

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) mitgeteilten Fall mietete 2002 ein Orthopäde Räume für eine Arztpraxis. Der Vermieter gewährte dem Mieter im Mietvertrag Konkurrenzschutz für die Fachrichtung Orthopädie. Im Sommer 2003 vermietete er einem anderen Arzt Räume mit einer Laufzeit von zehn Jahren für eine ärztliche Praxis der Fachdisziplin Chirurgie/Unfallchirurgie. Der Orthopäde zahlte daraufhin die Miete nur noch unter Vorbehalt, da er in der neuen Praxis eine Konkurrenz sah. Er verlangte vom Vermieter die Beseitigung der Konkurrenzsituation und die Rückzahlung überzahlter Miete.

Vor Gericht hatte er damit nur teilweise Erfolg. Aufgrund der Konkurrenzschutzklausel habe der Orthopäde einen vertraglichen Anspruch auf Herstellung und Beibehaltung des Konkurrenzschutzes. Der Vermieter müsse also versuchen, das Mietverhältnis mit dem anderen Arzt zu beenden. Selbst wenn er den Vertrag aufgrund der langen Laufzeit mit dem Chirurgen nicht kündigen könne, sei zumindest der Versuch zu unternehmen, einvernehmlich eine vorzeitige Vertragsaufhebung herbeizuführen. Da der Vermieter das nicht versucht habe, sei die Beseitigung der Konkurrenzsituation noch nicht unmöglich. Der Orthopäde könne allerdings keine Mietminderung vornehmen. Die bestehende Konkurrenzsituation sei kein Mangel der Mietsache. Dies sei nur dann der Fall, wenn eine unmittelbare Beeinträchtigung der Tauglichkeit oder eine unmittelbare Einwirkung auf die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache vorliege. Der Arzt könne jedoch weiterhin die Räume als Arztpraxis betreiben. Er könne allerdings Schadensersatz verlangen, müsse in einem solchen Fall aber exakt darlegen, worin der Schaden liege.

Nach Ansicht der DAV-Immobilienrechtsanwälte ist der Nachweis eines solchen Schadens ausgesprochen schwierig. Sinnvoller ist es, direkt eine Vertragsstrafe bei Verstoß gegen die Konkurrenzschutzklausel oder ein Sonderkündigungsrecht zu vereinbaren. Weitere Informationen rund um das Mietrecht sowie eine Anwaltssuche für im Mietrecht spezialisierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unter www.mietrecht.net

23Mrz/11

Tätig für zwei Seiten

 München/Berlin (DAV). Ein Makler hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Provision, wenn er eine Wohnung vermittelt, die ihm selbst gehört. Das gilt auch, wenn die Vermögensverwalterin des Wohnungseigentümers bei der Vermittlung der Wohnung für ein Maklerbüro tätig wird. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

In dem vom Amtsgericht München am 29. April 2010 entschiedenen Fall (AZ: 282 C 33538/09) hatte ein Maklerbüro ein Inserat geschaltet, in dem es eine Zwei-Zimmer-Wohnung in München anbot. Es meldete sich eine Interessentin, der das Maklerbüro eine Ansprechpartnerin nannte. Diese führte mit der Frau eine Besichtigung der Wohnung durch. Sie übergab ihr sämtliche Informationen zu der Wohnung, nahm eine Selbstauskunft entgegen und versprach eine Reservierung der Wohnung. Nachdem der Mietvertrag abgeschlossen war, bezahlte die neue Mieterin 2.667 Euro Provision an das Maklerbüro. Als sie jedoch erfuhr, dass ihre Ansprechpartnerin die Vermögensverwalterin des Wohnungseigentümers war, verlangte sie die Provision zurück. Schließlich verbiete das Gesetz, dass der Eigentümer für die Vermittlung seiner Wohnung Geld verlange. Dies müsse auch für seine Vermögensverwalterin gelten.

Die Richterin gab der Mieterin Recht. Ein Provisionsanspruch sei dann ausgeschlossen, wenn der Makler einen Mietvertrag zu einer Wohnung vermittle, deren Eigentümer er sei. Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung sei es, Wohnungssuchende vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen zu schützen, die sich häufig aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden ergäben. Außerdem soll damit verhindert werden, dass Wohnungsvermittler Entgelte fordern, obwohl eine echte Vermittlertätigkeit gar nicht vorliege.

Im vorliegenden Fall sei der Vermögensverwalterin des Eigentümers daran gelegen gewesen, die Wohnung zügig und unproblematisch zu einer möglichst hohen Miete zu vermitteln. Da sich das Maklerbüro ihrer Dienste bedient habe, müsse es sich auch dieses Eigeninteresse zurechnen lassen. Daran ändere auch nichts, dass die Vermögensverwalterin bei der eigentlichen Unterzeichnung des Mietvertrages und der Wohnungsübergabe in Urlaub gewesen sei. Sie habe die wesentlichen Informationen zum Wohnobjekt weitergegeben und die Wohnungsbesichtigung durchgeführt. Dies seien eindeutig Maklertätigkeiten.

Informationen: www.mietrecht.net