02Jul/10

Zurückstellung vom Wehrdienst

Der 1988 geborene Kläger hatte am 1. September 2005 bis zum 28. Februar 2009 eine Lehre als Chemikant absolviert. Im Februar 2008 wurde er als wehrdienstfähig gemustert, gleichzeitig aber wegen der Berufsausbildung bis Ende Februar 2009 zurückgestellt. Im Oktober 2009 beantragte er die weitere Zurückstellung bis zum 20. September 2012, um einen Kurs der IHK zur Vorbereitung auf die Industriemeisterprüfung zu besuchen. Nachdem die Wehrbereichsverwaltung diesen Antrag abgelehnt hatte, klagte er.

Das Gericht hat der Klage stattgegeben. Der Kläger könne seine Zurückstellung zum Besuch des Kurses „geprüfter Industriemeister Chemie“ verlangen. Nach den Bestimmungen des Wehrpflichtgesetzes solle ein Wehrpflichtiger auf Antrag vom Wehrdienst zurückgestellt werden, wenn seine Heranziehung für ihn unter anderem aus beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeuten würde. Eine solche Härte liege hier vor: Er müsste seine begonnene Berufsausbildung zum Industriemeister unterbrechen. Das Wehrpflichtgesetz schütze nicht nur vor der Unterbrechung einer Erstausbildung, sondern auch von Meisterprüfungslehrgängen. Ein Meisterlehrgang führe nach Bestehen der Meisterprüfung auch im Falle des Industriemeisters zur zusätzlichen Befähigung und Berechtigung und erlaube damit die Ausübung eines sonst nicht zugänglichen Berufs.

Auch bei Bescheiden von Behörden gilt: Nicht alles muss man hinnehmen. Anwältinnen und Anwälte in der Nähe nennt die Deutsche Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,14 €/Min. aus dem Festnetz).

02Jul/10

Vierbettzimmer: Zwei Zustellbetten ausreichend

Drei Erwachsene und ein Kind buchten eine 14-tägige Urlaubsreise nach Ägypten. Die Unterbringung sollte in einem Bungalow des Hotels mit einem Schlafzimmer zur Gartenseite erfolgen. Der Preis betrug gut 3.500 Euro. Vor Ort fanden sie im Schlafzimmer ein Doppelbett vor, darüber hinaus wurden ihnen zwei Einzelbetten hinzugestellt. Nach ihrer Rückkehr verlangten sie eine Reisepreisminderung von 50 Prozent sowie Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden in Höhe von 1.500 Euro. Sie hätten durch die zwei zusätzlichen Einzelbetten wie in einer Sardinenbüchse gelegen. Das Reisebüro sah allerdings die Ausstattung als vertragsgerecht an und weigerte sich zu bezahlen.

Bei der Klage vor dem Amtsgericht München sagten die Reisenden zudem, dass vor Bereitstellung der zwei Einzelbetten eine Notübernachtung vorgenommen werden musste. An der Rezeption habe man überdies lange warten müssen, die Zimmer seien nicht richtig sauber gewesen. Außerdem seien sie durch Baulärm stark belästigt worden.

Der Richter wies die Klage ab. Ein Minderungsanspruch wegen eines angeblich zu engen Bungalows stehe ihnen nicht zu. In der Reisebestätigung sei festgehalten worden, dass sie einen Bungalow mit einem Schlafzimmer zur Gartenseite, in dem vier Personen übernachten können, gebucht hatten. Dabei könnten die Kläger nicht erwarten, ein Schlafzimmer mit zwei Doppelbetten zu erhalten. Die Aufstellung zweier Zustellbetten sei in Ordnung. Die Fotos würden auch belegen, dass dieses Schlafzimmer ausreichend geräumig war, um die beiden Betten unterzubringen. Auch die weiter vorgetragenen Mängel wurden zurückgewiesen. Zum einen sei die Behauptung, es sei zu laut gewesen, zu pauschal und überdies seien diese Mängel in der Anspruchsanmeldung bei dem Reisebüro nicht erwähnt. Dies hätte allerdings innerhalb eines Monats erfolgen müssen.

Bei Auseinandersetzungen in allen Rechtsfragen sollte man sich anwaltlicher Hilfe bedienen. Anwältinnen und Anwälte zu den verschiedenen Rechtsgebieten in der Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,14 €/Min. aus dem Festnetz).

02Jul/10

Starkregen bringt keinen Segen

Nach einem Jahrhundertregen am 1. Mai 2004 drohte die Schmutzwasserkanalisation die Keller der angeschlossenen Häuser zu überfluten. Um das zu verhindern, pumpten die Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr Wasser aus dem Schmutzwasserkanal ab und leiteten es in einen Straßenseitengraben. Dieser grenzt an das von der Baumschule für Mutterbeetkulturen für Obstbäume genutzte Grundstück. In der Folge gingen diese Kulturen ein, wodurch ein Schaden von rund 500.000 Euro entstanden ist. Die klagende Baumschule machte die Maßnahme der Feuerwehr für die Überschwemmung der Flächen verantwortlich.

Zwar hat auch das Gericht anerkannt, dass das Verhalten der Feuerwehr amtspflichtwidrig gewesen sei, lehnte den Schadensersatz dennoch ab. Auch wenn die Entscheidung, das Wasser in den Graben abzuleiten, grundsätzlich nicht zu beanstanden sei, hätte die Feuerwehr prüfen müssen, ob diese Maßnahme zu zusätzlichen Überschwemmungsschäden führen würde. Diese Überprüfung habe die Feuerwehr versäumt. Gleichwohl hafte die Stadt nicht, weil nach dem Ergebnis eines Sachverständigen nicht festgestellt werden könnte, dass das Ableiten des Wassers das Eingehen der Obstbaumkulturen mit verursacht hat. Die betroffenen Flächen lägen in einer Senke und waren schon durch den Starkregen an sich besonders betroffen.

Die Richter sahen es danach als überwiegend wahrscheinlich an, dass die Kulturen selbst dann abgestorben wären, wenn die Feuerwehr kein Wasser in den Seitengraben eingeleitet hätte.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

02Jul/10

Gefährlicher Badespaß

Der damals 13jährige betrat mit seinen Freunden das Privatgrundstück mit dem Badesteg eigenmächtig zum Baden. Von dem Badesteg fiel er in das seichte Wasser. Dabei verletzte er sich an der Wirbelsäule. Deswegen wollte er vom Eigentümer des Grundstücks 20.000 Euro Schmerzensgeld. Er meinte, dass die Benutzung des Grundstücks und des Badestegs durch ein für jedermann erkennbar aufgestelltes Verbotsschild hätte untersagt werden müssen. Zudem sei der Badesteg aus Holz schadhaft und rutschig gewesen. Der beklagte Grundstückseigentümer verteidigte sich damit, dass er die Nutzung an dem Seegrundstück einem Dritten überlassen habe. Dieser habe auch den Badesteg errichtet, der sich in einem einwandfreien Zustand befunden habe.

Der Schmerzensgeldanspruch wurde abgewiesen. Die Gefahren, die vom Badesteg ausgingen, seien für jedermann erkennbar gewesen – auch für einen 13jährigen. Es sei allgemein bekannt, dass nasse Holzplanken rutschig sind. Davor müsse nicht auch noch mit einem Schild gewarnt werden. Soweit das Holz des Stegs ausgebrochen war, könne dies auch jeder leicht erkennen. Ein fremdes Grundstück dürfe generell nicht eigenmächtig betreten werden. Darauf müsse auch nicht noch durch ein Verbotsschild hingewiesen werden. Zudem habe der Junge die örtlichen Gegebenheiten gekannt, so habe er vor allem die Gefahren durch die geringe Wassertiefe kennen müssen.

Informationen: www.anwaltauskunft.de

02Jul/10

Kollision zweier rückwärts ausparkender Autos

Beim Rückwärtsausparken aus zwei schräg gegenüberliegenden Parktaschen war es zu einer Kollision gekommen, wobei der genaue Unfallhergang zwischen den beiden Fahrern strittig ist. Einer der Fahrer gab dem anderen die Hauptschuld mit der Begründung, dieser sei in sein Fahrzeug hinein gefahren, während er selbst zum Zeitpunkt des Unfalls gestanden habe. Dem widersprach der Unfallgegner, der behauptete, beide Fahrzeuge hätten sich zum Zeitpunkt der Kollision in einer Rückwärtsbewegung befunden. Ersterer klagte daraufhin auf Schadensersatz.
Die Richter in erster Instanz wiesen die Klage jedoch ab und entschieden eine hälftige Schadensteilung. Schließlich hätten beide Fahrer gleichermaßen gegen die gebotene Sorgfaltspflicht verstoßen. Dabei sei es unerheblich, ob der Kläger bereits ein bis zwei Sekunden gestanden habe.
Anders sah dies das Landgericht Saarbrücken in der Berufungsinstanz: Zwar sei es richtig, dass beide Seiten für die Folgen des Unfalls einzustehen haben. Schließlich seien die Schäden jeweils beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden und beide Fahrer hätten den Unfall abwenden können. Ein Kraftfahrer müsse beim Einfahren in die Fahrbahn, wie beispielsweise beim Ausparken, stets mit höchstmöglicher Sorgfalt vorgehen: Er müsse jederzeit mit Hindernissen rechnen und notfalls sofort anhalten können. Dies habe der Kläger getan, als er die Gefahr wahrgenommen habe. Somit könne man ihm keinen Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten vorwerfen. Es sei ihm lediglich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anzurechnen. Der Kläger konnte daher eine Erstattung von 80 Prozent des geforderten Schadensersatzes geltend machen.
Mehr Informationen zu Sorgfaltspflichten und dem Gebot der Rücksichtnahme im Straßenverkehr erhalten Sie unter www.verkehrsrecht.de oder unter 0 18 05 / 18 18 05 (14 Cent/min).