26Feb/09

Was gehört in eine Patientenverfügung?

Daran lasse sich für das Behandlungsteam auch erkennen, dass sich der Betroffene ernsthaft mit dem Thema befasst habe. „Hilfreich ist auch, wenn auf das eigene Menschenbild verwiesen wird, also, dass man eine christliche oder eine weniger christliche Lebenseinstellung hat.“ Nach der derzeitigen Rechtslage ist die Patientenverfügung sowohl in schriftlicher als auch mündlicher Form zulässig. Im letzten Fall müssen dann Angehörige oder Freunde in einem Gespräch mit der Klinik die Wünsche des Betroffenen zur Behandlung glaubhaft darlegen, unterstrich Ratzel, der auch Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im Deutschen Anwaltverein ist, weiter.

„Der Idealfall, der natürlich in den seltensten Fällen eintritt, ist, dass ein entsprechender Hinweis bei dem Unfallopfer gefunden wird“, sagte Ratzel und empfiehlt, seine Verfügung am besten im so genannten Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zu hinterlegen. Von dort könne sie im Bedarfsfall schnell den Kliniken zur Verfügung gestellt werden.

26Feb/09

Dauerhaftes Tattoo als Körperverletzung

An einem Messestand hatte sich eine Frau ein Tattoo stechen lassen. Es sollte sich dabei um ein Bio-Tattoo handeln, das nach maximal sieben Jahren wieder verschwunden wäre. Zehn Jahre später war das Ornament jedoch nicht stärker verblasst als ein gewöhnliches, dauerhaftes Tattoo. Die Frau klagte.

Die Richter in der zweiten Instanz gaben ihr im Wesentlichen Recht: Die Frau habe Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das Anbringen des dauerhaften Tattoos stelle eine rechtswidrige Körperverletzung dar, da die Klägerin lediglich die Einwilligung für ein Bio-Tattoo gegeben habe. Sie habe eindeutig keine dauerhafte Veränderung ihres Körpers gewollt. Zur Geltendmachung des Anspruchs sei es auch noch nicht zu spät, da die Verjährung erst nach Ablauf der angesetzten sieben Jahre beginne, auch wenn schon vorher erkennbar gewesen sei, dass das Tattoo nicht wie gewünscht verschwinden würde.

Informationen: www.arge-medizinrecht.de

26Feb/09

Geringere Auskunftspflichten für private Vermieter

Im Jahre 2005 kam es bei einem Acht-Familien-Haus zu einem Eigentümerwechsel. Der neue Eigentümer vermietete ausschließlich diese Wohnungen. 2007 schloss er mit einem Mieter, der dort schon seit 1958 wohnte, in dessen Wohnung einen neuen Mietvertrag, der sich vom alten erheblich unterschied. Dabei belehrte der Vermieter den Mieter nicht über eine Widerrufsmöglichkeit. Etwa ein halbes Jahr später widerrief der Mieter und klagte auf Feststellung, dass der neue Mietvertrag wegen der fehlenden Aufklärung nicht gelte. Bei so genannten Haustürwiderrufsgeschäften bestehe ein Widerrufsrecht, über das aufgeklärt werden müsse.

Nach Ansicht der Richter besteht kein Widerrufsrecht, wenn der Vermieter – wie hier – als privater Vermieter gehandelt hat. Dies treffe allein auf Unternehmer, also gewerbliche Vermieter oder Verwaltungen, zu. Ausschlaggebend seien Umfang, Komplexität und Anzahl der mit der Vermietung verbundenen Vorgänge. Gewerbliche Vermietung liege dann vor, wenn sie einen Geschäftsbetrieb wie die Unterhaltung eines Büros erfordere. Ein ausgedehntes oder sehr wertvolles Objekt an eine geringe Zahl von Personen zu vermieten, zähle zur privaten Vermögensverwaltung. Bei der Vermietung von acht Wohnungen in einem Objekt sei der Rahmen privater Vermögensverwaltung nicht überschritten.

Das Widerrufsrecht kann auch einzelne Nachträge und Änderungen betreffen, insbesondere also Mieterhöhung, Änderung der Klausel über Schönheitsreparaturen oder Modernisierungsvereinbarungen erläutern die DAV-Mietrechtsanwälte.

Informationen: www.mietrecht.net

26Feb/09

Privater Stellplatz auf Parkplatz

Ein Autobesitzer hatte auf einem kleinen, wenige Schritte von der Straße entfernt liegenden Privatparkplatz einen Stellplatz für seinen Wagen gemietet. An einem Wintertag rutschte er auf dem eisglatten Weg zum Wagen aus und verletzte sich. Daraufhin verklagte er seinen Vermieter auf Schadensersatz.

Ohne Erfolg. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass eine Verletzung der so genannten Verkehrssicherungspflicht nicht vorliege. Angesichts der geringen Größe des Parkplatzes und seiner Nähe zur öffentlichen Straße sei der Vermieter nicht zum Räumen und Streuen verpflichtet. Dies sei selbst bei öffentlichen Parkplätzen, wie etwa an Supermärkten, nicht der Fall, obwohl an diese deutlich strengere Maßstäbe angelegt würden. Nur wenn diese sehr groß und stark frequentiert seien, bestünde eine Verpflichtung zum Winterdienst. Bei dem kleinen, ruhigen Privatparkplatz könnte man von den Nutzern erwarten, dass sie sich auf Schnee und Eis einstellten und sich für den kurzen Weg über den Parkplatz entsprechend ausrüsteten.

Diese und weitere Informationen rund ums Miet- und Immobilienrecht findet man unter www.mietrecht.net.