Unter diese Aufzählung fällt nach dieser Entscheidung nicht die Behandlung durch einen hausärztlichen Internisten, wenn nicht zuvor eine Überweisung stattgefunden hat. Für den Versicherten sei es erkennbar, da es sich bei dieser Auflistung um formale Kriterien handelt und es nicht auf die Art der Behandlung ankommt.
„Leider sind sich viele Privatversicherte über den Umfang ihres Versicherungsschutzes nicht im Klaren, insbesondere dann, wenn sie vermeintlich preiswerte Sondertarife abgeschlossen haben“, erklärt Rechtsanwalt Martin Wendt von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein. Bei Zweifeln über den Umfang des eigenen Versicherungsschutzes rät er zum einen, den eigenen Versicherungsvertrag gründlich zu studieren oder bei dem Versicherer nachzufragen, um unliebsame und teure Überraschungen zu vermeiden.
Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute) oder man sucht selbst im Internet unter www.davvers.de.
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