Eine künstliche Befruchtung im EU-Ausland ist grundsätzlich zulässig, jedoch müssen auch dort die Vorschriften des deutschen Embryonenschutzgesetzes eingehalten werden. Ist dies nicht der Fall, muss sich die Krankenversicherung nicht an den Kosten beteiligen, entschied das Sozialgericht München.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft.
O-Ton: Demnach dürfen nur so viele Eizellen erzeugt werden, wie in einem Zyklus auch verabreicht werden können. Das sind ein oder zwei Eizellen. In dem Fall waren es aber sieben Eizellen. Da wurde zwar das österreichische Recht eingehalten, aber das reichte nicht. Es wurde zu viele Embryonen erzeugt, da liegt ein Verstoß gegen unsere Vorschriften vor und deshalb musste die Krankenkasse gar nicht zahlen bzw sie durfte sich gar nicht an den Kosten beteiligen, weil nämlich die Vorgaben des Gesetzes eingehalten worden sind. – Länge 30 sec
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