Irreführende Werbung gibt es auch im Gesundheitsbereich. Deshalb darf ein Anbieter von Gesundheitsprodukten nicht damit werben, dass eine gesundheitsfördernde Wirkung eintreten „kann“? „Kann“-Aussagen und solche in der Möglichkeitsform suggerieren aus Verbrauchersicht, dass bestimmte Wirkungen auch tatsächlich eintreten, entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:
O-Ton: Aussagen und Werbung – wir sind hier im Gesundheitsbereich – die müssen relativ klar sein und die müssen bewiesen werden können. Nicht, dass eine Wirkung eintreten „kann“. Das ist bei dem einen Menschen so, bei anderen ist es so. Aber: Es muss nachgewiesen werden, dass tatsächlich die Gesundheitsverbesserung eintritt mit dieser Behandlung. – Länge 21 sec.
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