O-Ton: Hartz IV auch für Betrugsopfers eines Heiratsschwindlers?

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II herbeiführt, ist zum Ersatz der erbrachten Geld- oder Sachleistungen verpflichtet. So steht es im Gesetz. Dabei gilt als Herbeiführung auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde. Aber gilt dies auch für Personen, die Opfer eines Heiratsschwindlers wurden?

Nein, ergibt sich aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Baden- Württemberg. Da ging es um eine Hartz-IV-Empfängerin, die einem Heiratsschwindler mehr als 24.000 € zahlte und hierdurch mittellos wurde.

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:

O-Ton: Also sozialwidrig ist, wenn man absichtlich das Vermögen verschwendet zum Zwecke der Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit. Sie wollte hier aber eine gemeinsame Zukunft aufbauen. Das Gericht sagte dann aber auch – ich zitiere – es obliegt aber grundsätzlich nicht den staatlichen Stellen zu prüfen, ob die Hilfe Bedürftigkeit nachvollziehbar, naiv unbedacht oder moralisch verwerflich entstanden ist. – Länge 25 sec.

Mehr unter anwaltauskunft.de.

Download O-Ton