Das Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die bereits zuvor in zahlreichen Eilverfahren eingenommene Rechtsauffassung bestätigt: Bezieher von Grundsicherungsleistungen haben keinen Mehrbedarf für Masken, die mit der Coronaschutzverordnung übereinstimmen.
Neben der Pauschale für die Gesundheitspflege gibt es noch den Anspruch auf 10 FFP2- Masken, die der Kläger auch erhalten hatte.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft.
O-Ton: In dem Fall hat das Jobcenter dem Betroffenen noch zweimal zehn Masken zur Verfügung gestellt und weitere angeboten. Er sagte aber, eigentlich will ich einen Mehrbedarf geltend machen und zwar von 129 Euro. Er meint, er bräuchte 20 FFP-Masken pro Woche. Das Gericht hat gesagt, erstens bekommst Du schon Masken angeboten und der Anteil der Gesundheitspflege an der Grundsicherung sind 16,60 Euro. Und alles, was Du darüber brauchst, kannst Du davon bezahlen. – Länge 30 sec
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