Wer eine Bank oder ein Geschäft betritt, soll dies auch gefahrlos tun können. Deshalb müssen die Inhaber bzw. Betreiber dafür sorgen, dass keine besonderen Gefahrenquellen geschaffen werden. Stürzt jemand etwa über eine Schmutzfangmatte, dann kann Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz bestehen.
Für diesen Anspruch muss aber ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht nachgewiesen werden. Dies entschied das Landgericht Coburg.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft.
O-Ton: Hinzu kam, dass die Frau überhaupt nicht nachweisen konnte, dass die Matte tatsächlich Wellen geschlagen hat und dass auch andere Kunden schon öfters drüber gestolpert sind. Wäre ihr der Nachweis gelungen, dass sie über solche Wellen gestolpert ist, dann hätte man der Bank sagen müssen: Du hättest halt öfter kontrollieren müssen, dann hätte sie womöglich einen Anspruch gehabt. Aber nochmal: Gefahren, die man erkennen kann und die Einrichtung zumutbare Vorkehrungen trifft, dann hat man auch keinen Anspruch. – Länge 30 sec
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