Das so genannte Werkstattrisiko soll Unfallopfer schützen. Dies gilt jedoch nur für Privatpersonen. Treten sie jedoch ihre Forderung gegen die gegnerische Versicherung an die Reparaturwerkstatt ab, kann sich die Werkstatt als Fachbetrieb nicht auf das Werkstattrisiko berufen, entschied das Landgericht Stuttgart.
Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:
O-Ton: Das Werkstattrisiko schützt den Geschädigten. Denn er kann ja nicht überblicken, ob die Kosten, die Werkstatt in Rechnung stellt, angemessen sind. Und ob alles, was die Werkstatt berechnet, ausgeführt wurde und ob überflüssige Sachen ausgeführt wurden. Die Werkstatt übersieht natürlich, was sie gemacht hat. Und ihre Mitarbeiter wissen auch, ob sie fachgerecht repariert haben, ob sie zu viel in Rechnung gestellt haben oder überflüssige Sachen erledigt haben. – Länge 25 sec
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