Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen sind klar geregelt. Auch welche Arzneimittel bezahlt werden müssen – Nahrungsergänzungsmittel gehören nicht dazu. Sie sind nicht einmal verpflichtet, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:
O-Ton: Die Krankenkasse hat die Ablehnung begründet, dass Nahrungsergänzungsmittel generell keine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung darstellen. Und deshalb zahlen wir nicht. Das Gericht hat das dann bestätigt und hat gesagt, auch ein hoher Preis macht ein Nahrungsergänzungsmittel nicht zu einem Arzneimittel. Und: Weil dieser Grundsatz so festeingemeißelt ist, muss die gesetzliche Krankenversicherung nicht einmal eine Einzelfallprüfung vornehmen, ob das überhaupt in diesem Fall sinnvoll ist oder nicht. – Länge 26 sec.
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