Ein Kraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug, welches er anderweitig einsetzen kann, ist nie selbstständig. Er ist vielmehr abhängig beschäftigt. Das bedeutet, dass in die Sozialversicherungen eingezahlt werden muss. Bei einem Piloten ohne eigenes Flugzeug ist es ebenso, es besteht kein Unterschied zu Kraftfahrern ohne Kfz.
Wer in einen Betrieb eingegliedert ist und dem Weisungsrecht unterliegt, ist abhängig beschäftigt und grundsätzlich sozialversicherungspflichtig, entschied das Hessische Landessozialgericht.
Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Verbraucherrechtsportal „anwaltauskunft.de“.
O-Ton: Ein Flieger ohne Flugzeug kann nicht fliegen. Und auch nicht selbstständig fliegen. Stellt die Firma ein Flugzeug, dann ist er dort beschäftigt. In dem er deren Aufträge abarbeitet und er muss natürlich auch Abgaben in die Sozialversicherungen bezahlen. – Länge 12 sec.
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