Die Kosten für eine Privatschule sind unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf. Der unterhaltspflichtige Elternteil muss sich je nach seinen Einkommensverhältnissen daran beteiligen, so das Oberlandesgericht Brandenburg. Geklagt hatte ein Vater, der Kinderunterhalt entsprechend der höchsten Einkommensstufe zahlte. Er wollte sich am Schulgeld nicht beteiligen.
Begründung: Privatschule sei nicht notwendig.
Die Richter sahen das anders, sagt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:
O-Ton: Mehrbedarf ist immer das, was vom normalen Kindesunterhalt nicht gedeckt ist, weil es dauerhaft, aber außergewöhnlich anfällt. Das sind die Kosten für eine Privatschule – und deshalb ist es Mehrbedarf. Und deshalb muss der Unterhaltsverpflichtete sich daran beteiligen. – Länge 16 sec.
Mehr unter anwaltauskunft.de.