O-Ton: Vorsorgebevollmächtigte dürfen sich nicht gegenseitig ausstechen

Wenn mehrere Personen eine Vorsorgevollmacht haben, dürfen sie sich nicht gegenseitig behindern. Ein Bevollmächtigter darf beispielsweise die Vollmacht des anderen nicht widerrufen.

In dem Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe hatten neben dem Stiefsohn noch drei leibliche Kinder eine notarielle Vorsorge- und Generalvollmacht. Zwischen ihnen kam es zum Streit.

Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft über den Fall:

O-Ton: Jeder darf die betroffene Person dann auch wirklich eigenständig vertreten. Und das heißt aber nicht, dass man sich die alleinige Vollmacht beschaffen kann, nur weil man dann die Vollmachten für die anderen widerruft. So ist eine Vorsorgevollmacht nicht zu verstehen. Die bestehen parallel nebeneinander weiter. – Länge 25 sec.

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