Tag Archives: Urteil

20Nov/11

O-Ton + Magazin: Impressumspflicht bei Facebook-Auftritt

 Anmoderation: Wenn sich Firmen auf Facebook präsentieren, müssen sie auch dort ein vollständiges Impressum angeben. Alternativ kann auch ein leicht auffindbarer Link zum Impressum auf der eigenen Seite gesetzt werden. So hat das Landgericht Aschaffenburg entschieden. Alle Angaben, die nach dem Telemediengesetz auch in dem normalen Impressum drin sein müssen, gehören auch auf die Facebookseite.
Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft :

O-Ton: Klingt zwar komisch, ist aber so! Weil man ja häufig sagt: Das ist ja wie so eine Freundschaftsseite, aber man will ja dort die Seite nutzen zu Marketingzwecken. Genau das hat das Landgericht Aschaffenburg auch entschieden. Die haben gesagt: Hier ist eine Seite zu Marketingzwecken. Das ist also eine gewerbliche Seite. Dann ist also der Facebook-Eintrag gar nicht anders zu behandeln wie die eigene Homepage der Firma. Deshalb gilt hier auch die Impressumspflicht und die muss genau so ordentlich ausgefüllt werden auf der eigenen Homepage. – Länge 28 sec

Mehr dazu unter anwaltauskunft.de.

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Magazin: Impressumspflicht bei Facebook-Auftritt

Anmoderation: Wenn sich Firmen auf Facebook präsentieren, müssen sie auch dort ein vollständiges Impressum angeben. Alternativ kann auch ein leicht auffindbarer Link zum Impressum auf der eigenen Seite gesetzt werden. So hat das Landgericht Aschaffenburg entschieden. Hier ist der ganze Fall.

Text:

Wer bislang gedacht hat, dass man bei Facebook neue Leute kennen lernen kann, der liegt da gar nicht so falsch. Aber nicht jede Bekanntschaft will man auch machen – wenn es beispielsweise um eine teure Abmahnung geht.

O-Ton: SFX

Gestritten haben sich die Betreiber zweier Portale, die beide auch auf Facebook vertreten waren – Stein des Anstoßes war das Impressum. Der eine hatte es ausführlich, der andere nicht ganz so ausführlich, erzählt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft :

O-Ton: Jetzt hat der gesagt, ja Mensch – ich mache das viel ordentlicher als der andere. Und der andere macht es nicht richtig. Also der sollte es jetzt auch ordentlich machen, das ist nämlich ein Problem im Wettbewerb. – Länge 10 sec.

Wohl gemerkt: Unternehmen müssen viel mehr angeben als Betreiber einer privaten Homepage. Und unser Portalbetreiber zog vor Gericht – und meinte: Auch auf Facebook müssen alle Angaben rein, die nach dem Telemediengesetz auch in dem normalen Impressum drin sein müssen.

O-Ton: Klingt zwar komisch, ist aber so! Weil man ja häufig sagt: Das ist ja wie so eine Freundschaftsseite, aber man will ja dort die Seite nutzen zu Marketingzwecken. Genau das hat das Landgericht Aschaffenburg auch entschieden. Die haben gesagt: Hier ist eine Seite zu Marketingzwecken. Das ist also eine gewerbliche Seite. Dann ist also der Facebook-Eintrag gar nicht anders zu behandeln wie die eigene Homepage der Firma. Deshalb gilt hier auch die Impressumspflicht und die muss genau so ordentlich ausgefüllt werden auf der eigenen Homepage. – Länge 28 sec

Und – so Swen Walentowski weiter – das bloße Hinterlegen der Telefonnummer und der Anschrift reiche nach Ansicht der Richter nicht aus. Auch nicht, wenn man über eine Rubrik wie „Info“ auf einen Link zur Webseite gelangt, wo das Impressum vollständig abrufbar ist. Und noch ein Tipp: Da sich die Anforderungen an Online-Auftritte – direkt, bei Facebook oder anderswo – ständig ändern, sollte da auch regelmäßig ein Jurist drüber schauen. Mehr dazu unter anwaltauskunft.de.

Absage

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28Okt/11

O-Ton-Paket: Recht an der Tankstelle

 Wenn sich beim Tanken der Zapfhahn löst und das Auto beschädigt wird, dann muss der Tankstellenbetreiber den Schaden bezahlen. Vorausgesetzt, der Autofahrer hat keinen Fehler gemacht.
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht:

O-Ton: Wenn sich der Zapfhahn löst aus der Zapfsäule, während Sie Ihr eigenes Auto betanken oder bevor Sie betanken oder nachdem – dann haftet der Tankstellenbetreiber für den Schaden, den die sich lösende Zapfpistole an Ihrem Auto anrichtet. – Länge 15 sec.

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Weitere Urteile und Informationen zum Thema Verkehrsrecht unter www.verkehrsanwaelte.de.

O-Ton: Wer beim Tanken Schaden anrichtet ….

Wenn jemand beim Tanken einen Fehler macht, dann kann das teuer werden. Beispielsweise, wenn der Zapfhahn andere Autos beschädigt.
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein, mit einem Beispiel:

O-Ton: Dann haften Sie, denn Sie betanken Ihr Auto und grundsätzlich haftet der Tankstellenbetreiber nicht, wenn Ihnen ein Missgeschick passiert, wenn Sie ihr Auto betanken. Das kommt ja häufig dann vor, wenn Sie den Tankschlauch um das Auto ziehen, um an der Seite Ihr Auto zu betanken, dass eben nicht der Tanksäule am nächsten steht. Dann kann das ja schnell mal passieren, dass die Zapfpistole wieder hinaus flutscht und einen Schaden verursacht, an Ihrem Auto, vielleicht auch an anderen Wagen, die in der Nähe stehen. Dafür sind Sie verantwortlich. – Länge 30 sec.

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O-Ton: Wer beim Tanken Benzin und Diesel verwechselt ….

Wenn jemand beim Tanken den Kraftstoff verwechselt, dann kann das ebenfalls teuer werden. Der Tankwart haftet nicht, ergab eine Übersicht der entsprechenden Urteile. Die Rechtssprechung konnte eine „Verletzung von Schutz- und Kennzeichnungspflichten im jeweiligen Einzelfall“ nicht erkennen.
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein, mit einem Beispiel:

O-Ton: Sie müssen, bevor Sie die Zapfpistole einführen, noch einmal drauf gucken, was tanke ich in dem Moment und an den meisten Tankstellen ist es so, dass gut beschildert ist, was ist jetzt Diesel, was ist Super, was ist E-10, was ist Super plus. – Länge 14 sec.

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O-Ton: Große Scheine unerwünscht ….

Wer an der Tankstelle mit großen Scheinen bezahlen will, kann möglicherweise ein Problem bekommen. Doch wie ist die Situationen genau? Muss der entsprechende Hinweis schon an der Zapfsäule vermerkt sein? Oder erst an der Kasse?
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Da ist die Rechtslage folgende: Wenn der Tankstellenbetreiber nicht im Moment des Tankens schon darauf aufmerksam macht, dass er keine 500 Euro-Scheine annimmt – d.h. es muss schon an der Zapfsäule sichtbar sein: „Bitte, 500 Euro-Scheine akzeptieren wir nicht“ – sondern Sie erst dann, wenn Sie zum Zahlen gehen im Häuschen darauf aufmerksam gemacht werden, dass keine 500 Euro-Scheine genommen werden, vielleicht sogar erst durch denjenigen, der an der Kasse sitzt, dann muss der Tankstellenbetreiber den Schaden ersetzen, der Ihnen jetzt dadurch entsteht, dass Sie jetzt nach Hause fahren müssen, anderes Geld holen müssen, und wieder zur Tankstelle zurück kehren müssen. – Länge 34 sec.

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O-Ton: Kartenzahlung defekt ….

Wenn an der Tankstelle die Kartenzahlung gerade defekt ist, muss der entsprechende Hinweis schon an der Zapfsäule vermerkt sein. Ebenso wenn keine großen Scheine angenommen werden.
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Da muss an der Zapfsäule der Hinweis stehen: Heute keine Kartenzahlung wegen Systemausfall möglich. Wenn Sie getankt haben und dann erst drauf aufmerksam gemacht werden, können Sie ja nicht mehr entscheiden: Tanke ich jetzt und zahle bar. Oder ich kann gar nicht tanken, weil ich gar nicht so viel Bargeld dabei habe und muss noch einmal nach Hause fahren, um dann eben Bargeld zu holen. – Länge 23 sec.

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O-Ton: Welcher Preis ist entscheidend?….

Welcher Preis gilt an der Tankstelle? Der Preis, der auf der großen Standarte an der Straße vermerkt ist? Oder der Preis an der Zapfsäule? Dazu gibt es eine Reihe von Urteilen – Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein, mit dem Überblick:

O-Ton: Das ist ein ganz juristisches Problem. Das ist nämlich genau so, wenn die Preise im Schaufenster ausgeschildert sind und dann von Ihnen an der Kasse etwas anderes verlangt wird, als das, was im Schaufenster als Lockvogel steht. Diese Standarten sind die Lockvögel, die holen ja die Autofahrer ran. Aber entscheidend ist wirklich der Moment, in dem Sie tanken und der Preis, der dann auf der Zapfsäule angezeigt wird. Also nicht der Preis, der sich auf der Standarte befindet, sondern der Preis, der in dem Moment an der Zapfsäule angezeigt wird, denn das ist der relevante Preis. – Länge 35 sec.

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O-Ton: Schwarz tanken kann teuer werden ….

Wenn man an der Tankstelle losfährt, ohne zu bezahlen, kann das teuer werden. Denn der Tankstellenbetreiber kann unter Umständen seine zusätzlichen Kosten geltend machen. Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein, mit einem Beispiel:

O-Ton: Wenn ich getankt habe, habe ich die Pflicht, meine Tankfüllung zu bezahlen. Wenn ich das nicht mache, sondern „schwarz tanken will“, aber der Tankstellenbetreiber mein Kennzeichen weiß und dann eine Detektei beauftragt, um den Fahrer zu ermitteln, dann bin ich dazu verpflichtet, die Kosten, die aufgewendet werden mussten, um mich zu ermitteln, zu bezahlen. – Länge 23 sec.

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20Okt/11

O-Ton + Magazin: Kostenpflichtige Zusatzgarantie nicht wartungsabhängig

 Eine kostenpflichtige zusätzliche Kfz-Herstellergarantie darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob alle Wartungen durchgeführt wurden. Eine Klausel, die eine Garantieleistung bei Überschreitung des Wartungsintervalls ausschließt, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar und ist ungültig – entschied der BGH. Weiter