Tag Archives: Urteil

19Mrz/12

O-Ton + Magazin: Schaden in Waschanlage

 Frühjahrsputz – auch beim Auto. Aber: Wird das Fahrzeug in einer Waschstraße beschädigt, kommt es oft zum Streit. Und wer haftet dann? Nicht einmal Gutachter können immer eine schlüssige antwort geben.
Bettina Bachmann von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: In dem Fall, der vom Landgericht Berlin entschieden wurde, konnte auch aufgrund des Sachverständigengutachtens nicht geklärt werden, worauf der Schaden zurück zu führen ist. Also, ob die Frau sich falsch verhalten und gebremst hat, was man ja nicht darf, wenn das Auto gezogen wird. Oder ob es ein Versagen der Waschanlage war. Grundsätzlich ist es so, wenn Sie Ihr Auto in eine Waschstraße fahren und aus dem Auto aussteigen und nicht kontrollieren können, was darin geschieht, dann spricht der erste Anschein dafür, dass es ein Verschulden des Anlagenbetreibers ist, wenn das Auto beschädigt worden ist. Weil Sie ja gar nicht mit vor Ort waren und gar nicht haben einwirken können auf Ihr Auto. – Länge 31 sec.

Weitere Informationen: www.verkehrsrecht.de.

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Magazin: Schaden in Waschanlage

Frühjahrsputz – auch beim Auto. Aber: Wird das Fahrzeug in einer Waschstraße beschädigt, kommt es oft zum Streit. Und wenn es eine Anlage mit Schlepptrossenbetrieb ist – dann wird es kompliziert. Klingt schwierig? Ist es auch! Hier ist der ganze Fall.

Beitrag:

Jetzt wird sich der geneigte Waschstraßenlaie fragen: „Was ist bitte Schlepptrossenbetrieb“? Das ist zwar nicht unbedingt juristisches Fachwissen, aber Bettina Bachmann von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins kann dennoch für Aufklärung sorgen:

O-Ton: Das heißt, dass Sie selber im Wagen sitzen bleiben und das Auto durch die Waschanlage gezogen wird. Und es kam zu einer Kollision mit dem Trocknungsgebläse, wodurch das Fahrzeug beschädigt wurde. – Länge 11 sec

Und wo ein Schaden ist, da ist auch Ärger – beide Seiten trafen sich vor Gericht. Nur: Wer ist schuld an dem Schaden?

O-Ton: SFX

Es war einer dieser Fälle, bei dem auch Justizia nur mit den Schultern zucken konnte:

O-Ton: In dem Fall, der vom Landgericht Berlin entschieden wurde, konnte auch aufgrund des Sachverständigengutachtens nicht geklärt werden, worauf der Schaden zurück zu führen ist. Also, ob die Frau sich falsch verhalten und gebremst hat, was man ja nicht darf, wenn das Auto gezogen wird. Oder ob es ein Versagen der Waschanlage war. – Länge 18 sec.

Ein Urteil, das sich buchstäblich gewaschen hatte.

O-Ton: SFX

Anders – so die Richter – sei die Beweissituation in Fällen, in denen der Benutzer sein Fahrzeug in der Waschanlage abstelle und der Waschvorgang automatisch ablaufe. Bettina Bachmann:

O-Ton: Grundsätzlich ist es so, wenn Sie Ihr Auto in eine Waschstraße fahren und aus dem Auto aussteigen und nicht kontrollieren können, was darin geschieht, dann spricht der erste Anschein dafür, dass es ein Verschulden des Anlagenbetreibers ist, wenn das Auto beschädigt worden ist. Weil Sie ja gar nicht mit vor Ort waren und gar nicht haben einwirken können auf Ihr Auto. – Länge 15 sec.

Weitere Informationen: www.verkehrsrecht.de.

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19Mrz/12

O-Ton + Magazin: Nutzungsausfall auch für Fahrrad

 Die Kehrseite von Spritsparen, gesunder Bewegung und eingesparten Parkgebühren ist – es gibt auch mehr Unfälle mit Radlern. Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Da ja immer mehr Leute jetzt mit Fahrrad zur Arbeit fahren, kommt es auch vor, dass ihr Fahrrad aufgrund eines Unfalls beschädigt wird. Da hat jetzt das Landgericht Lübeck entschieden, dass dann, wenn Ihr Fahrrad zur Reparatur ist, Sie für die Zeit einen Nutzungsausfall verlangen können. Der sparsame Geschädigte wird nicht mehr länger bestraft, dass er ein Fahrrad fährt und kein Auto – also sollte ihm auch, genauso wie dem Autofahrer, ein Nutzungsausfall zustehen. – Länge 27 sec.

Mehr dazu unter www.verkehrsrecht.de.

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Magazin: Nutzungsausfall auch für Fahrrad

Achtung Radfahrer – das ist ein wichtiger Tipp: Wenn ein Fahrrad durch einen Unfall beschädigt wird und repariert werden muss, dann kann man – wie bei einem Auto – Nutzungsausfall von der gegnerischen Versicherung verlangen. Also: Der Unfallgegner muss, wenn er dann schuld ist, die Kosten für Reparatur und Ersatz übernehmen. Hier ist der ganze Fall:

Beitrag

Gerade jetzt werden immer mehr Fahrräder aus den Kellern geholt, Deutschland tritt in die Pedale!

O-Ton: SFX

Die Kehrseite von Spritsparen, gesunder Bewegung und eingesparten Parkgebühren ist allerdings – es gibt auch mehr Unfälle mit Radlern. Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Da ja immer mehr Leute jetzt mit Fahrrad zur Arbeit fahren, kommt es auch vor, dass ihr Fahrrad aufgrund eines Unfalls beschädigt wird. Da hat jetzt das Landgericht Lübeck entschieden, dass dann, wenn Ihr Fahrrad zur Reparatur ist, Sie für die Zeit einen Nutzungsausfall verlangen können. – Länge 20 sec.

So war es auch in dem Fall. Und wie das Leben so spielt, war der Geschädigte ein Mann, der eigentlich mit Autos sein Geld verdient.

O-Ton: SFX

O-Ton: Der Inhaber einer Autovermietungsfirma, der selber zur Arbeit nicht mit dem Auto, sondern mit dem Fahrrad fuhr, wurde in einen Unfall – unschuldig – verwickelt und das Fahrrad wurde beschädigt. – Länge 10 sec.

Das Rad des Autovermieters kostete immerhin 4.000 Euro, die Reparatur lag ebenfalls im vierstelligen Bereich – und war kompliziert. Insgesamt zog sich alles über sieben Wochen hin.

O-Ton: SFX

Nachdem das Amtsgericht die Klage des Radlers noch abgewiesen hatte, hatte er beim Landgericht Erfolg: Natürlich muss der Mann den Nutzungsausfall ersetzt bekommen. Und: Es ist völlig unerheblich, ob er mit dem Auto oder dem Fahrrad zur Arbeit fahre. Bettina Bachmann empfiehlt daher:

O-Ton: Ja, auf alle Fälle würde ich den Nutzungsausfall geltend machen. Denn es ist auch so: Der sparsame Geschädigte wird nicht mehr länger bestraft, dass er ein Fahrrad fährt und kein Auto – also sollte ihm auch, genauso wie dem Autofahrer, ein Nutzungsausfall zustehen. – Länge 13 sec.

Mehr dazu unter www.verkehrsrecht.de.

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13Mrz/12

O-Ton + Magazin: Wenn die Dessous nicht gefallen

 Wenn eine Ware nach dem Kauf dem Kunden nicht mehr gefällt, dann kann er sie nicht einfach umtauschen. Ein solches Recht gibt es grundsätzlich nicht, dies gilt auch bei Dessous. In dem Fall hatte eine Frau Unterwäsche für knapp 350 Euro gekauft. Zwei Tage später wollte ihr Mann in dem Laden das Geld zurück. Swen Walentowski, Pressesprecher des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Man kann natürlich mit einem Geschäft vereinbaren, dass man Dinge zurück geben kann. Aber wenn man das nicht nachweisen kann – beispielsweise schriftlich auf einem Kassenbon vermerkt hat – dann hat man nicht nur schlecht sitzende Dessous, sondern auch schlechte Karten. Außerdem haben die Richter noch darauf hingewiesen, es sei nicht so ganz einfach, Unterwäsche zurück zu geben. Eigentlich: Wenn man sie einmal anhatte, kann man sie auch nicht wieder weiter verkaufen. – Länge 24 sec.

Mehr dazu unter anwaltauskunft.de.

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Magazin: Wenn die Dessous nicht gefallen

Wenn eine Ware nach dem Kauf dem Kunden nicht mehr gefällt, dann kann er sie nicht einfach umtauschen. Ein solches Recht gibt es grundsätzlich nicht. Es sei denn, beim Kauf ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart werden. Und wie ist das bei Dessous? Liegen hier die Rechte anders? Hier ist der ganze Fall!

Beitrag:

Jetzt wird es pikant: Eine Frau kaufte sich einen Slip und eine Corsage sowie einen Bikini für insgesamt knapp 350 Euro. Swen Walentowski, Pressesprecher des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Zwei Tage später brachte ihr Ehemann die Sachen wieder ins Geschäft zurück und wollte sie umtauschen bzw. das Geld zurück haben. Die Geschäftsinhaberin weigerte sich.– Länge 8 sec.

Die Kundin war empört! Slip und Corsage sollten zu einem Brautkleid passen und müssten daher farblich abgestimmt sein. Das aber konnte sie doch nur daheim probieren. Deshalb war doch die Möglichkeit eingeräumt worden, dass sie alles zurück bringen könnte.

O-Ton: SFX

Die Ladenbesitzerin blieb bei ihrer Version – und so landete die heißen Dessous auf dem kahlen Richtertisch.

O-Ton: SFX

Und die Klage der Kundin hatte keinen Erfolg. Swen Walentowski:

O-Ton: Man kann natürlich mit einem Geschäft vereinbaren, dass man Dinge zurück geben kann. Aber wenn man das nicht nachweisen kann – beispielsweise schriftlich auf einem Kassenbon vermerkt hat – dann hat man nicht nur schlecht sitzende Dessous, sondern auch schlechte Karten. Außerdem haben die Richter noch darauf hingewiesen, es sei nicht so ganz einfach, Unterwäsche zurück zu geben. Eigentlich: Wenn man sie einmal anhatte, kann man sie auch nicht wieder weiter verkaufen. – Länge 24 sec.

In dem Fall war dieser Einwand unerheblich – denn ein Recht auf Umtausch bei Nichtgefallen der Ware gibt es eben grundsätzlich nicht. Mehr dazu unter anwaltauskunft.de.

Absage.

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13Mrz/12

O-Ton + Magazin: Keine Werbung gegen den Willen des Empfängers

 Wer keine Reklame von einer Firma erhalten will, muss dies nur dem werbenden Unternehmen direkt mitteilen. Ein Aufkleber „Werbung – nein danke“ am Briefkasten muss nicht sein. Das hat das Landgericht Lüneburg entschieden. Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein über die Begründung der Richter:

O-Ton: Die haben gesagt, das Unternehmen muss sich darauf einstellen, wenn der Mann keine Werbung haben möchte. Vielleicht möchte er ja von anderen Werbung haben. Deshalb ist er nicht verpflichtet, diesen Aufkleber anzubringen. Sondern das Unternehmen muss, wenn ihm ausdrücklich erklärt worden ist, dass die Person keine Werbung haben will, dann es das berücksichtigen. Wahrscheinlich muss derjenige, der die Werbung austrägt, eine Liste mitführen, wo er es nicht reinwerfen darf. – Länge 23 sec.

Mehr dazu unter www.anwaltauskunft.de.

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Magazin: Keine Werbung gegen den Willen des Empfängers

Wer keine Reklame von einer Firma erhalten will, muss dies nur dem werbenden Unternehmen direkt mitteilen. Ein Aufkleber „Werbung – nein danke“ am Briefkasten muss nicht sein. Das hat das Landgericht Lüneburg entschieden. Hier ist der ganze Fall.

Beitrag:

Die Aufkleber gegen Werbung sind weit verbreitet. Weniger verbreitet ist es, nur vereinzelte Werbung haben zu wollen. In dem Fall war es so, sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Vielleicht hat er ein Auswahlinteresse und sagt: Ich will nur von denen nicht und von denen dann schon. Dann ist er allerdings verpflichtet, von dem Unternehmen, von dem er keine Werbung im Briefkasten haben, dies auch mitzuteilen – am besten schriftlich. – Länge 13 sec.

Das hat unser Mann, der spätere Kläger auch getan.

O-Ton: SFX

O-Ton: Und in dem Fall, den hier das Landgericht Lüneburg entschieden hat, war es so, dass das Unternehmen gesagt hat: Na klar, wir werfen Dir keine Werbung mehr ein, wenn Du diesen Aufkleber anbringt. Da hat der Mann gesagt: Ich will keinen Aufkleber – ich möchte nämlich ab und zu mal Werbung haben, aber nicht von Euch! – Länge 13 sec.

Nach zwei weiteren vergeblichen Schreiben klagte der Mann. Swen Walentowski:

O-Ton: Mit Erfolg! Zwar erst in der zweiten Instanz, aber immerhin. Die haben gesagt, das Unternehmen muss sich darauf einstellen, wenn der Mann keine Werbung haben möchte. Vielleicht möchte er ja von anderen Werbung haben. Deshalb ist er nicht verpflichtet, diesen Aufkleber anzubringen. Sondern das Unternehmen muss, wenn ihm ausdrücklich erklärt worden ist, dass die Person keine Werbung haben will, dann es das berücksichtigen. Wahrscheinlich muss derjenige, der die Werbung austrägt, eine Liste mitführen, wo er es nicht reinwerfen darf. – Länge 28 sec.

Mehr dazu unter www.anwaltauskunft.de.

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13Mrz/12

O-Ton: Entfernungspauschale gibt es nur einmal pro Tag

 Zahlreiche Arbeitnehmer fahren aus beruflichen Gründen mehrfach pro Tag die Strecke zu und von ihrem Arbeitsplatz. Aber: Für das Finanzamt bleibt es bei einer Hin- und einer Rückfahrt. Auch wenn darin eine Ungleichbehandlung zu anderen Arbeitnehmern zu sehen ist, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden, entschied das Hessische Finanzgericht.

Rechtsanwalt Swen Walentowski, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Das kann manchmal zu Ungerechtigkeiten führen. Wenn beispielsweise ein Musiker mehrere Proben hat, aber dazwischen so große Pausen, dass er eigentlich zurück fahren kann. Er fährt also zweimal am Tag hin und zweimal am Tag zurück. So war auch der Fall, den das Hessische Finanzgericht entschieden hat. Aber die haben gesagt: Auch die zweite tägliche Fahrt sei mit dieser Pauschale abgegolten. – Länge 17 sec.

Mehr Informationen dazu unter www.anwaltauskunft.de

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