Tag Archives: Versicherung

20Dez/11

O-Ton: Feuerwehreinsatz muss bezahlt werden

 Wer für einen Feuerwehreinsatz verantwortlich ist, muss auch die Kosten dafür tragen. So ging es auch zwei Schwesternschülerinnen, die mit ihrem Herd eine Brandmeldeanlage ausgelöst hatten. Sie müssen 900 Euro für den Einsatz bezahlen, entschied das Amtsgericht München.
Swen Walentowski, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Wer dafür verantwortlich ist, dass es zu einem Feuerwehreinsatz gekommen ist, der muss auch die Kosten dafür tragen. Selbst dann, wenn es gar keinen Brand gab, sondern die Feuerwehr nur ausgerückt ist, weil es eine starke Rauchbildung gab und jemand hat gedacht, dort ist ein Feuer oder die Brandmeldeanlage Alarm geschlagen hat. – Länge 18 sec.

Den ganzen Fall zum Nachlesen gibt es unter anwaltauskunft.de.

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Magazin: Feuerwehreinsatz muss bezahlt werden

Gerade jetzt in dieser Jahreszeit hat man das Gefühl, dass die Feuerwehr häufiger im Einsatz ist. Aber nur wenige wissen: Wer einen solchen Einsatz auslöst, muss auch die Kosten dafür tragen. Das gilt auch dann, wenn es gar kein Feuer gab. Hier ist der ganze Fall, den das Amtsgericht München zu entscheiden hatte.

Beitrag:

Generell ist die Rechtslage so, erläutert Swen Walentowski, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Wer dafür verantwortlich ist, dass es zu einem Feuerwehreinsatz gekommen ist, der muss auch die Kosten dafür tragen. Selbst dann, wenn es gar keinen Brand gab, sondern die Feuerwehr nur ausgerückt ist, weil es eine starke Rauchbildung gab und jemand hat gedacht, dort ist ein Feuer oder die Brandmeldeanlage Alarm geschlagen hat. – Länge 18 sec.

In dem Fall war es so: Zwei Schwesternschülerinnen hatten sich im Wohnheim einen Herd angeschafft. Das war zwar verboten, aber darüber setzten sich die beiden jungen Frauen hinweg.

O-Ton: SFX

Eines Abends bekamen sie Appetit auf Kroketten. Allerdings dauerte die Zubereitung auf dem Herd überdurchschnittlich lange, die Schwesternschülerinnen schliefen ein – die Kroketten verbrannten. Durch den Rauch schlug die Brandmeldeanlage im Flur an.

O-Ton: Darauf rückte die interne Feuerwehr des Krankenhauses, auf diesem Gelände befand sich das Schwesternwohnheim, mit vier Fahrzeugen und 23 Personen aus. Sämtliche Bewohner dieses Schwesternwohnheimes wurden evakuiert. Es sind Kosten für den Einsatz in Höhe von 900 Euro entstanden. – Länge 20 sec.

O-Ton: SFX

Die Schwesternschülerinnen wollten diese Kosten nicht übernehmen. Begründung: Der Einsatz in der Größe sei nicht gerechtfertigt gewesen. Außerdem war es die interne Feuerwehr, die im Übrigen sowieso auf dem Gelände präsent sei. Damit sei dem Krankenhaus auch keinen Schaden entstanden. Doch das Gericht urteilte anders. Swen Walentowski:

O-Ton: Das Gericht hat gesagt, es ist sogar im Interesse der Schwesternschülerinnen gewesen, dass die Feuerwehr ausrückt. Was wäre denn, wenn es tatsächlich ein Brand gewesen wäre? Insgesamt gab es dort über 150 Zimmer in dem Schwesternwohnheim. Und wenn es gebrannt hätte, dann braucht man auch die vielen Fahrzeuge und die vielen Menschen. – Länge 16 sec.

Den ganzen Fall zum Nachlesen gibt es unter anwaltauskunft.de.

Absage.

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19Dez/11

O-Ton: Laptop im Auto zerquetscht – private Haftpflicht zahlt nicht

 Immer wieder stellt sich die Frage, ob eine Kfz-Versicherung oder eine private Haftpflicht zahlen muss, wenn Schäden durch den „Gebrauch des Autos“ entstehen. Oftmals bleibt man in solchen Fällen gänzlich auf dem Schaden sitzen. So auch in einem Fall, den das Amtsgericht München zu entscheiden hatte. Dabei hatte der Fahrer seinen Sitz nach hinten geschoben und dadurch einen Laptop zerquetscht.

Bettina Bachmann von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins – wer haftet in diesem Fall?

O-Ton: In dem Fall – niemand! Denn weder die Kfz-Haftpflichtversicherung war dazu verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, noch die die private Haftpflichtversicherung des Autofahrers. Denn diese enthielt eine sogenannte „kleine Kraft-Luft-Wasserfahrzeug“-Klausel. Danach sind solche Schäden nicht versichert, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstehen. – Länge 23 sec.

Mehr Informationen unter www.verkehrsrecht.de.

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02Dez/11

O-Ton: 2x Schaden = 1x Bezahlen

 Wenn eine Versicherung einen Autoschaden reguliert und der Schaden behoben wird, dann muss man bei einem neuen Fall genau darlegen, was sich gegenüber der ersten Regulierung verändert hat. Klingt kompliziert, ist aber ganz einfach. So entschied das Amtsgericht München nach einem Hagelschaden. Für die ersten Beulen hatte die Versicherung gezahlt, der Autobesitzer bekam sein Geld – und fuhr mit den Dellen weiter. Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Nächstes Jahr, wieder Hagel – wieder Hagelschaden! Jetzt wollen Sie wieder Geld von der Versicherung haben, und da sagt die: Halt! Du bekommst nur die Schäden ersetzt, die aufgrund des zweiten Hagelgewitters eingetreten sind. Und da hat dann der Geschädigte etwas in die Röhre geschaut, weil der Nachweis wohl sehr schwierig ist – was sind Schäden vom ersten Hagelschäden, was sind die, die der zweite Hagelschauer verursacht hat. – Länge 24 sec.

Informationen: www.verkehrsrecht.de

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29Nov/11

O-Ton: Ladung unzureichend gesichert – Versicherung kürzt Leistung

 Wer seine Ladung – hier einen Porsche auf einem Anhänger – nicht richtig sichert und dadurch beim Transport einen Schaden der Ladung hervorruft, muss mit einer Kürzung der Versicherungsleistung rechnen. So entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken.
Bettina Bachmann von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins (DAV):

O-Ton: Die Versicherung sagte, das nicht ordnungsgemäße Befestigen sei grob fahrlässig gewesen. Man habe berücksichtigen müssen, dass der Porsche aufgrund seines Heckmotors eine andere Fixierung benötigt. Deswegen wurde die Versicherungsleistung um 25 Prozent gekürzt. – Länge 13 sec.

Mehr Informationen unter www.verkehrsrecht.de

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09Jun/11

Mangelnder Versicherungsschutz bei Geldtransporten

 Berlin (DAV). Werttransport-Unternehmen werden nicht nur von Banken in Anspruch genommen, sondern auch von vielen anderen Kaufleuten, wie z. B. Inhabern von Supermärkten und anderen Einzelhandelsgeschäften. Der Transport von Geld ist absolute Vertrauenssache, und natürlich sollte ein etwaiger Verlust durch eine Versicherung abgedeckt sein. Aber was passiert, wenn das Werttransport-Unternehmen sich selbst an dem Geld bereichert?

„Eine erste Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) im Zusammenhang mit der Insolvenz der Heros-Gruppe zeigt, dass hier erhebliche nicht abgesicherte Risiken bestehen. Wenn es ganz schlimm kommt, ist der Kaufmann der Dumme“, erläutert Rechtsanwalt Arno Schubach, stellvertretender Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

In dem Urteil vom 25. Mai 2011 (AZ: IV ZR 117/09) hat der BGH entschieden, dass der Transportversicherer keine Zahlung leisten muss. Da die Heros-Gruppe insolvent ist, bleibt der Auftraggeber des Transportes auf dem Schaden sitzen. „Wie so oft sind Details entscheidend“, erklärt Schubach weiter. Im konkreten Fall war die Unterschlagung des überlassenen Bargeldes versichert. Das Werttransport-Unternehmen hatte dieses auf ein eigenes Konto eingezahlt und dann die Weiterleitung auf das Konto des Auftraggebers unterlassen. Da die Einzahlung auf ein eigenes Konto nach dem Transportvertrag zulässig war, lag in diesem Vorgang keine Unterschlagung. Die nachfolgend unterbliebene Weiterleitung war zwar vertragswidrig, aber nach dem Text des Versicherungsvertrages nicht mit versichert.

Da ähnliche Vertragsgestaltungen nicht unüblich sind, sieht Schubach für alle Kaufleute, die sich der Dienste von Werttransport-Unternehmen bedienen, dringenden Klärungsbedarf. Transportvereinbarung und Versicherungsvertrag sollten auf solche Lücken überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. „Dies gilt umso mehr, als Versicherer nach der Heros-Pleite die Versicherungsbedingungen erheblich zu Lasten der Versicherten geändert haben. Häufig besteht überhaupt kein Versicherungsschutz mehr bei vorsätzlichem Handeln des Werttransport-Unternehmens“, so Schubach.

Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute) oder man sucht selbst im Internet unter www.davvers.de.