Category Archives: Recht

17Sep/09

Brandschaden am Pkw wegen Falschbetankung

Ein Autofahrer einen Totalschaden an seinem Auto, weil er aus Versehen Benzin statt Diesel getankt hatte. Er konnte seine Fahrt zunächst fortsetzen, merkte dann aber, dass der Motor unrund lief. Aus diesem Grund fuhr er die nächste Tankstelle an. Dort angekommen, stellte er eine starke Rauchentwicklung fest. Kurze Zeit später schlugen Flammen aus dem Kühlergrill. Verursacht hatte den Brand eine Überhitzung des Katalysators.

Für den Totalschaden verlangte der Mann Ersatz von seiner Versicherung. Diese verweigerte ihm jedoch die Zahlung mit der Begründung, es handele sich um einen so genannten Betriebsschaden durch Falschbetankung. Dieser sei nach den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen.

In der Tat handele es sich um einen Bedienungsfehler, so die Richter. Das bedeute aber nicht gleichzeitig, dass damit auch der Versicherungsschutz für einen Schaden entfalle, der in der Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko) ausdrücklich versichert sei – nämlich die Beschädigung oder Zerstörung des Fahrzeugs durch Brand. Hinzu komme, dass es sich in diesem Fall nicht um ein grob fahrlässiges Verhalten des Versicherungsnehmers gehandelt habe. Dafür, dass es ein Versehen gewesen sei, spreche die Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Vorfalls ein neuer Diesel-Kraftstoff auf den Markt gekommen sei, der an der betreffenden Tankstelle noch nicht in herkömmlicher Weise farblich deutlich gekennzeichnet gewesen sei. Dass der Fahrer zur falschen Zapfpistole gegriffen und aus Versehen Benzin getankt habe, sei ihm erst beim Blick auf die Tankquittung klar geworden.

Was Sie beim Abschluss einer Kaskoversicherung beachten müssen und welche Rechte und Pflichten Sie als Versicherungsnehmer haben, erfahren Sie unter www.verkehrsrecht.de.

17Sep/09

„Verkaufslackierung“ ist kein Mangel

Der Käufer hatte die Rückabwicklung des Kaufvertrages über einen drei Jahre alten BMW verlangt und geltend gemacht, ihm sei die Durchführung einer Neulackierung verschwiegen worden.

Das Gericht gab dem Verkäufer Recht. Zwar habe der Verkäufer sich im Falle einer arglistigen Täuschung nicht auf den im Vertrag vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen können. Ein arglistiges Verhalten liege aber nicht schon in dem bloßen optischen Herrichten eines gebrauchten Fahrzeuges. Die Grenze zu einer arglistigen Täuschung sei erst dann überschritten, wenn mit solchen Maßnahmen Schäden, insbesondere Unfallschäden oder Durchrostungen, getarnt würden. Demgegenüber sei ein rein optisches Aufbereiten eines Pkw sowie das Durchführen von Schönheitsreparaturen erlaubt. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht des Verkäufers bzw. das Vorspiegeln einer nicht vorhandenen Eigenschaft sei diesem nicht vorzuwerfen. Soweit lediglich Kratzer, Parkdellen und Steinschlagschäden vorgelegen hätten, seien dies keine Unfallschäden, die zur Aufklärungspflicht führten. Insoweit reiche auch der vom Kläger geäußerte Verdacht nicht aus, eine Neulackierung lasse größere Schäden vermuten und erwecke im Falle eines Weiterverkaufs Misstrauen. Eine Neulackierung könne sich durchaus auch wertsteigernd auswirken. Ein Käufer könne jedenfalls nicht damit rechnen, dass ein Gebrauchtwagen sich im Originalzustand befinde.

Informationen rund ums Verkehrsrecht: www.verkehrsrecht.de.

 

14Sep/09

Müllmann behält Sperrmüll: Keine Kündigung

Ein Müllmann hatte während der Arbeit ein zur Entsorgung vorgesehenes Kinderreisebett aus dem Sperrmüll an sich genommen. Als sein Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er dem Mitarbeiter fristlos.

Die Richter erklärten sowohl die fristlose, als auch die hilfsweise ordentliche Kündigung für unwirksam. Zwar sei es Mitarbeitern ausdrücklich verboten, Dinge aus dem Sperrmüll an sich zu nehmen, so dass objektiv der Tatbestand des Diebstahls erfüllt sei. Üblicherweise bekämen jedoch Mitarbeiter, wenn sie danach fragten, die Erlaubnis, solche Dinge zu behalten. Vor diesem Hintergrund verstoße die Kündigung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Bei einer Abwägung der Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer wögen die des Mitarbeiters schwerer: Er habe zwei Kinder und seine Frau sei nicht berufstätig. Auch die achteinhalbjährige Betriebszugehörigkeit fiel zugunsten des Arbeitnehmers in die Waagschale.

Informationen: www.ag-arbeitsrecht.de

14Sep/09

Dringend, tatsächlich, sozialverträglich

Wird eine Firma beispielsweise wegen Auftragsrückgang umstrukturiert, muss genau belegen werden, dass der Arbeitsplatz des Gekündigten auf Dauer weggefallen ist. Der Unternehmer muss zwar nicht beweisen können, dass der konkrete Arbeitsplatz weggefallen ist. Allerdings hat er darzulegen, dass der Auftragswegfall mit dem Arbeitsplatz in Zusammenhang steht. Darüber hinaus muss er vor dem Arbeitsgericht den durch den Auftragseinbruch bedingten Überschuss an Arbeitsplätzen belegen und die damit zusammenhängende Personaländerung genau nachweisen.

08Sep/09

Ende eines befristeten Mietvertrags

Ein Hausbesitzer vermietete sein Haus für die Dauer seines berufsbedingten Auslandsaufenthalts befristet an eine Familie. Bevor er nach zwei Jahren zurückkehrte, informierte er diese rechtzeitig. Die Familie weigerte sich jedoch auszuziehen, wie in dem Mietvertrag vereinbart, und zahlte außerdem keine Miete mehr. Die Räumungsklage des Vermieters war erfolgreich, nur zog die Familie auch dann noch nicht aus. Der Hausbesitzer war genötigt, selbst eine Wohnung zu mieten. Als der Gerichtsvollzieher die Räumung des Hauses ankündigte, ließ der Familienvater ausrichten, dass er nicht ausziehen würde und drohte, bei einer Räumung sich und seine Angehörigen zu töten. Daraufhin teilte die zuständige Stadt dem Hauseigentümer mit, dass die Familie wegen der drohenden Gefahr der Obdachlosigkeit bis zum Herbst 2009 in dem Haus bleiben dürfte. Der Hausbesitzer, dem inzwischen auch noch wegen Eigenbedarf seine Wohnung gekündigt worden war, wandte sich per Eilantrag an das Gericht.

Die Richter gaben dem Mann Recht. Keinesfalls müsse man davon ausgehen, dass die Familie obdachlos sei. Das sei, wer unfreiwillig ohne Dach über dem Kopf und nicht in der Lage sei, sich aus eigenen Kräften eine Wohngelegenheit zu beschaffen. Das treffe jedoch nicht auf die Familie zu. Diese habe sich um nichts gekümmert und überhaupt nicht versucht, eine andere Wohnung zu finden. Auch die Stadt habe nicht überzeugend darlegen können, dass es keinen zumutbaren Wohnraum für die Familie gebe. Das Haus des Vermieters als Obdachlosenunterbringung in Anspruch zu nehmen, „schieße weit über das Ziel hinaus“.

Informationen: www.mietrecht.net