Category Archives: Recht

17Mrz/09

Hindernisse überfahren auf eigene Verantwortung

Eine Radfahrerin fuhr auf einem Radweg in Richtung Innenstadt. An einer Stelle lag ein Schlauch, der einen Hydranten mit einem abgestellten Spülwagen verband, quer über dem Radweg. Der Schlauch gehörte einem Kanal- und Sanierungsunternehmen, das dort Kanalarbeiten ausführte. Als die Frau über das Hindernis fuhr, stürzte sie und verletzte sich. Auch das Rad wurde beschädigt. Die Frau wollte ihren Schaden ersetzt bekommen. Sie argumentierte, die Firma habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, da sie kein Warnsignal aufgestellt habe. Das Unternehmen weigerte sich: Schlauch und Baustelle seien gut sichtbar gewesen.

Dem stimmte der Richter zu. Der Schlauch sei deutlich zu sehen gewesen, darüber hinaus wären am Spülwagen Arbeiter in Warnwesten tätig gewesen. Alles zusammen sei deutlich als Baustelle zu erkennen gewesen. Die Radfahrerin hätte ihre Fahrweise anpassen, entsprechend vorsichtig fahren und vor dem Schlauch  absteigen müssen.

16Mrz/09

Austausch der Tür eines Doppelhauses

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall bestand eine kleine Wohnungseigentumsanlage lediglich aus einem Doppelhaus. Vereinbart war, dass das Doppelhaus so zu behandeln sei, als sei das Grundstück tatsächlich getrennt. Der eine Eigentümer tauschte die Haustür ohne die Zustimmung des anderen Eigentümers, seines Nachbarn, aus. Die neue Haustür entsprach zwar in Größe und Farbe der alten, nicht jedoch im Stil, zumal sie einen Glasausschnitt hatte. Darüber war der Nachbar nicht erfreut und verlangte den Austausch der Tür.

Zu Unrecht, so die Richter. Zwar liege eine bauliche Veränderung vor, jedoch bedürfe diese hier nicht der Zustimmung des anderen Eigentümers. Denn durch die Klausel der Teilungserklärung, dass das Doppelhaus so zu behandeln sei, als sei das Grundstück getrennt, bestehe eine erweiterter Gestaltungsspielraum. Dieser finde zwar seine Grenze bei verunstaltenden Veränderungen, nicht jedoch bei dem Einbau einer Haustür, die in Größe und Farbe der alten entspreche.

Können Reihenhäuser oder Doppelhäuser nicht im Alleineigentum gebaut werden, weil beispielsweise das Bauplanungsrecht entgegensteht, behilft man sich oft mit solchen Regelungen in der Teilungserklärung. Damit soll eine Annäherung an das Alleineigentum erfolgen, erläutert die DAV-Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien.

Informationen und eine Anwaltsuche unter www.mietrecht.net.

16Mrz/09

Fehlerhafte Verdienstbescheinigung

Bei der Anmietung einer Wohnung im Februar 2003 legte der zukünftige Mieter eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vor, aus der hervorging, dass keine Lohnpfändungen bestünden. Ein halbes Jahr später erfuhr der Vermieter, dass doch eine Pfändung in der Höhe von 25 Euro vorlag. Das Mietverhältnis blieb jedoch bestehen. Erst als der Mieter im März und April 2006 die Miete nicht zahlte, kündigte ihm der Vermieter. Es folgte eine Räumungs- und Zahlungsklage. Von dem Arbeitgeber verlangte der Vermieter Schadensersatz für die nicht gezahlte Miete und die entstandenen Kosten. Dieser lehnte ab zu zahlen: Von der Pfändung habe er nichts gewusst, da er seine Lohnbuchhaltung von einem Steuerberater abwickeln lasse.

Die Richter in erster und zweiter Instanz wiesen die Klage zurück. Das OLG Koblenz argumentierte, der Vermieter hätte bereits im September 2003 den Mietvertrag anfechten oder kündigen können. Mit der Fortsetzung des Mietverhältnisses habe er das Rechtsgeschäft (nämlich den Mietvertrag) bestätigt.

Bei unklaren Rechtslagen ist eine schnelle Reaktion wichtig. Hier hilft der Rat eines Anwalts oder einer Anwältin. Diese und weitere Informationen rund ums Miet- und Immobilienrecht findet man unter www.mietrecht.net.

16Mrz/09

Niedriger Lohn kann zu Nachzahlung zwingen

Nach einer mehrjährigen Lehre wurde ein junger Mann nach bestandener Prüfung von seinem Ausbildungsbetrieb als Mechatroniker übernommen. Das monatliche Brutto-Gehalt betrug rund 980 Euro. Nach Streitigkeiten kündigte der Arbeitgeber dem Mitarbeiter fristlos. Gegen die fristlose Kündigung klagte der Mann und forderte gleichzeitig mit der Klage Vergütungsansprüche ein. Nach geltendem Tarif stünde ihm ein Bruttolohn von rund 1.700 Euro zu. Sein Bruttolohn betrage nur rund 55 Prozent dieser Summe. Dies sei sittenwidrig.

Das sahen die Richter ebenso. Sie stellten ein „auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung“ fest. Zwar gäbe es keinen festgelegten Richtwert dafür, wann dies der Fall sei, jedoch würden die Gerichte in der Regel von einem sittenwidrigen Vertrag ausgehen, wenn die Vergütung weniger als zwei Drittel des Tariflohnes betrage. Der Arbeitgeber, der behauptete, dieser Lohn entspreche dem ortsüblichen Niveau, hätte das auch beweisen müssen. Auch die Tatsache, dass der Mann sich vor Vertragsabschluss gegenüber dem Arbeitgeber ausdrücklich bereit erklärt hätte, für diesen Lohn zu arbeiten, ändere nichts. Das Gericht verurteilte den Arbeitgeber, dem Mann die Differenz zwischen Tariflohn und tatsächlichem Lohn rückwirkend für die Monate, in denen er als Geselle angestellt war, zu zahlen.

06Mrz/09

Kicken auf dem Bolzplatz ist in der Regel versichert

Der Kläger spielte mit seinem fünfjährigen Sohn sowie weiteren Vätern und Kindern auf einem Bolzplatz Fußball. Bei einem kämpferischen Einsatz um den Ball ist er nach seiner Darstellung aufgrund einer Bodenunebenheit umgeknickt. Hierbei zog er sich einen Fußwurzelausriss am Knochen unter dem linken Fuß zu, der zu einer anschließenden Thrombose geführt hat. Das Landgericht hatte eine Einstandspflicht der Versicherung verneint, da der Kläger nicht bewiesen habe, dass ein „Unfall“ im Sinne der Versicherungsbedingungen gegeben ist.

Dieser Sichtweise ist das OLG nicht gefolgt. Der Kläger könne die Versicherung in Anspruch nehmen, da er sich durch einen „Unfall“ unfreiwillig verletzt habe. Ein „Unfall“ sei ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis. Dies liege schon dann vor, wenn das Umknicken während des Fußballspiels aufgrund einer Bodenunebenheit erfolgt ist. Hierfür spreche im vorliegenden Fall bereits der Umstand, dass das Fußballspiel auf einem so genannten „Bolzplatz“ stattgefunden hat. Solche Plätze befänden sich bekanntermaßen in einem schlechten Zustand und seien regelmäßig durch Bodenunebenheiten gekennzeichnet. Die Versicherung könne sich nicht auf eine Leistungsfreiheit berufen, weil der Kläger in seiner Schadensanzeige auf die Frage nach „Vorschäden“ eine bei ihm gegebene Fettleibigkeit nicht angegeben habe, da es sich hierbei nach Auffassung des Gerichts um keine anzuzeigende Krankheit handelt.

Bei einer Verletzung tritt die Krankenversicherung ein. Wer eine Unfallversicherung hat, kann zusätzlich noch umfangreiche Leistungen erhalten, beispielsweise einen Betrag für eine prozentuale Invalidität, Krankenhaustagegeld o. ä. Dieser Fall zeigt, dass man seine Ansprüche erfolgreich gegen die Unfallversicherung durchsetzen kann. Dabei hilft ein im Versicherungsrecht versierter Anwalt. Solche in der Nähe findet man bei der Deutschen Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft.de oder unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute).