Wer im Briefkopf seines geschäftlichen Briefpapiers eine E-Mail-Adresse angibt, ist verpflichtet, täglich seinen Spam-Filter zu prüfen. Entsteht einem Auftraggeber ein Schaden, weil die Mail nicht gelesen wurde, hat er Anspruch auf Schadensersatz, entschied das Landgericht Bonn.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:
O-Ton: Grundsätzlich gilt, und so es das Gericht hier entschieden: Wer einen Kommunikationsweg eröffnet, weil er eine E-Mail-Adresse auf seinem Kopfbogen veröffentlicht, muss dann diesen Kommunikationsweg auch so kontrollieren, dass auch seine Kunden, Mandanten, Patienten usw. sich an ihn wenden können, ohne dass Zeit vergeht oder eine Frist verpasst wird. – Länge 25 sec.
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