O-Ton: Keine Erstattung von Gutachterkosten bei Bagatellschäden

Wenn ein einfacher Kostenvoranschlag bei Bagatellschäden ausreicht, werden die zusätzlichen Kosten für ein Gutachten nicht erstattet. Das Amtsgericht Viersen war der Ansicht, dass es bei gesamten Reparaturkosten von 319 Euro keines Sachverständigen bedarf.

Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Bei Reparaturkosten von 319 Euro werden die Kosten eines Sachverständigengutachtens in Höhe von 168 Euro nicht bezahlt. Denn bei Bagatellschäden reicht ein Kostenvoranschlag aus. – Länge 12 sec.

Mehr Informationen dazu unter www.verkehrsrecht.de

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