Ein Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet, dem Reisenden ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen. Ein Badeverbot wegen der Gefahr von Haiangriffen ist daher kein Reisemangel. So entschied das Amtsgericht München.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:
O-Ton: Der Strand ist selbstverständlich nutzbar und der Reiseveranstalter und der Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet, dem Reisenden ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen. Zum Strand konnten sie gehen, liegen, sich sonnen etc. Ein Badeverbot stellt daher keinen Reisemangel dar. Dies gilt natürlich umso mehr, da ja so ein zeitlich begrenztes Badeverbot ja zum Schutz der Urlauber vor Gefahren geschaffen wird. Man kann nicht sagen: Ich werde hier geschützt, also ist es ein Mangel. – Länge 24 sec.
Mehr Informationen dazu unter www.anwaltauskunft.de.
Kollegengespräch: Badeverbot wegen Haien ist kein Reisemangel
Ein Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet, dem Reisenden ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen. Ein Badeverbot wegen der Gefahr von Haiangriffen ist daher kein Reisemangel. So entschied das Amtsgericht München.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft antwortet dazu auf folgende Fragen:
1. Wie haben die Richter das Urteil begründet?
2. Was sind „echte“ Reisemängel?
3. Wie weise ich einen entsprechenden Mangel nach?
Mehr Informationen dazu unter www.anwaltauskunft.de.
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