O-Ton + Magazin: Kein Schmerzensgeld bei unbewiesenem Diebstahlvorwurf

 Wenn die äußeren Umstände für einen Ladendiebstahl sprechen, darf die Kaufhausleitung das Kind beim Namen benennen. Ein Mann hatte Aktenklammern in die Tasche gesteckt und vergessen zu bezahlen. Begründung: Er hatte noch andere Sachen in den Händen, die er auch ordnungsgemäß bezahlt hatte.
Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein:

O-Ton: Darauf sagten die Geschäftsleitung und Detektive: Ja, Du hast das hier gestohlen. Der Vorwurf des Diebstahls stand im Raum. Eine Strafanzeige wurde zwar vorbereitet, aber dann doch nicht erstattet. Dem Mann wurde Hausverbot erteilt, das wurde im Laufe des Rechtsstreits wieder aufgehoben. Der Mann klagte und forderte Schmerzensgeld wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts in Höhe von 6.000 Euro. – Länge 19 sec.

Der Diebstahl war letztlich nicht nachzuweisen – Schmerzensgeld bekommt der Mann aber nicht, entschied das Oberlandesgericht Koblenz. Weitere Informationen dazu unter www.anwaltauskunft.de.

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Magazin: Kein Schmerzensgeld bei unbewiesenem Diebstahlvorwurf

Es ist ein komplizierter Fall: Wenn die äußeren Umstände für einen Ladendiebstahl sprechen, darf die Kaufhausleitung das Kind beim Namen benennen. Auch wenn der Diebstahl letztlich nicht nachzuweisen ist, steht dem Kunden trotzdem kein Schmerzensgeld wegen falscher Verdächtigung oder übler Nachrede zu. Hier ist der ganze Fall.

Beitrag:

Wir als Außenstehende können uns gut in die Situation hineinversetzen – mit voll bepackten Händen an der Kasse. Allerdings: Bei allem Verständnis sollte man eben nichts in die Jackentasche packen, was man noch nicht bezahlt hat.

O-Ton: Ein Kunde ging in einem Kaufhaus durch die Kasse, ohne eine Schachtel mit Aktenklammern zu bezahlen. Er hatte diese aber in seiner rechten Jackentasche und legte sie nicht auf das Band. – Länge 10 sec.

…sagt Swen Walentowski vom Deutschen Anwaltverein. Dem Kunden wurde daraufhin Ladendiebstahl vorgeworfen.

O-Ton: SFX

Er meinte, er habe die Klammern zwar eingesteckt, aber schlichtweg vergessen. Er hatte die Hände voll, weil er noch andere Sachen gekauft habe – und diese auch ganz normal bezahlt.

O-Ton: Darauf sagten die Geschäftsleitung und Detektive: Ja, Du hast das hier gestohlen. Der Vorwurf des Diebstahls stand im Raum. Eine Strafanzeige wurde zwar vorbereitet, aber dann doch nicht erstattet. Dem Mann wurde Hausverbot erteilt, das wurde im Laufe des Rechtsstreits wieder aufgehoben. Der Mann klagte und forderte Schmerzensgeld wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts in Höhe von 6.000 Euro. – Länge 19 sec.

Und Justizia? Wie entscheidest Du? Die Antwort war eindeutig. Swen Walentowski:

O-Ton: Die Richter haben gesagt, es liegt keine Persönlichkeitsverletzung vor, die durch ein Schmerzensgeld zu entschädigen ist. Aus den Umständen an der Kasse, wie es sich zutrug – dass er es in die Tasche gestreckt hatte und, oops, vergessen hatte, und es nicht bezahlt hatte, ergibt sich ein gewichtiger Diebstahlsverdacht. Den habe man auch als Tatvorwurf artikulieren dürfen. Also das Kaufhaus durfte sagen, Du hast das hier gestohlen. – Länge 25 sec.

Weitere Informationen dazu unter www.anwaltauskunft.de.

Absage.

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