Beim Online-Shopping darf die „Sofortüberweisung“ nicht die einzige Möglichkeit für den Verbraucher sein, ohne zusätzliche Kosten zu bezahlen. So entschied das Landgericht Frankfurt in einem Fall, da auf einer Website nur die„Sofortüberweisung“ oder die Bezahlung mit Kreditkarte für eine Gebühr von 12,90 Euro möglich war.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft:
O-Ton: Ich muss als Verkäufer immer die Möglichkeit einräumen, auch kostenfrei und ohne zusätzliche Gebühren zu bezahlen. Nur der Punkt der Sofortüberweisung, wo es dann über die Bank geht und die Eingabe eines PIN etc – das darf die einzige Bezahlmöglichkeit sein. Es muss also noch eine weitere geben, wie beispielsweise die klassische Überweisung. – Länge 22 sec.
Mehr dazu unter anwaltauskunft.de.
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