12Feb/11

Mietrecht: Anwaltskosten als Schadensersatz

Der Mietvertrag enthielt verschiedene – rechtlich unwirksame – Regelungen in Bezug auf die Schönheitsreparaturen. Der Vermieter verlangte von seinem ehemaligen Mieter, der das Mietverhältnis ordnungsgemäß gekündigt hatte, einen Schadensersatz für die Ausführung umfangreicher Schönheitsreparaturen von 11.500 Euro und berief sich auf diese Regelungen im Mietvertrag. Mit der Unterstützung eines Rechtsanwalts wies der Mieter diesen Anspruch zurück. Vom Vermieter verlangte er auch die Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten, einschließlich der, die vor dem Prozess entstanden waren.

Der Mieter hatte Erfolg: Er konnte die vorgerichtlichen Anwaltskosten als Schadensersatz verlangen. Nach Auffassung der Richter stelle die unberechtigte Forderung nach Schönheitsreparaturen bzw. die Forderung nach Kostenübernahme hierfür eine Pflichtverletzung des Vermieters dar. Hiergegen könne der Mieter insbesondere deshalb anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, weil der Vermieter auch auf ausdrückliche Hinweise darauf, dass die Klauseln zu den Schönheitsreparaturen rechtlich unwirksam seien, nicht von seinem Verlangen abrückte. Den entscheidenden Anlass für die Einschaltung des Rechtsanwalts gab der Vermieter mit seinem Aufforderungsschreiben, in dem er ausdrücklich Schönheitsreparaturen verlangte.

Mieter können in der Regel den Ersatz auch der außergerichtlichen Anwaltskosten vom Vermieter verlangen, wenn sie zu Unrecht in Anspruch genommen werden, erläutern die DAV-Mietrechtsanwälte.

Informationen: www.mietrecht.net

12Feb/11

Modernisierung von Mietwohnungen nur nach Vorankündigung

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall führte der Eigentümer eines älteren Wohnhauses in München umfangreiche Sanierungsmaßnahmen durch. In diesem Zusammenhang sollten in einer Wohnung sämtliche Fenster gegen neue Fenster mit Isolierverglasung ausgetauscht werden. Deshalb sandte die Vermieterin an die dortige Mieterin ein Schreiben, in dem sie den Austausch ankündigte. Die Mieterin wollte allerdings ihre alten Fenster behalten und weigerte sich, den Einbau der neuen zu dulden. Die Vermieterin klagte.

Das Gericht wies die Klage ab. Die Vermieterin habe keinen Anspruch darauf, dass die Mieterin die Modernisierungsmaßnahme dulde. Die erforderliche Ankündigung würde den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht. Grundsätzlich müsse ein Mieter Maßnahmen zur Verbesserung der Wohnung und zur Einsparung von Energie dulden. Der Vermieter müsse ihn allerdings ausreichend informieren, damit es dem Mieter möglich sei zu überprüfen, ob die Maßnahmen zumutbar seien. Er müsse außerdem abwägen können, ob er von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen solle. Der Vermieter müsse den voraussichtlichen Umfang, den Beginn und die Dauer der Maßnahme mitteilen. Die Verbesserung der Wohnung und die Energieeinsparung müssten auch nachvollziehbar begründet sein. Dies sei hier nicht der Fall. Die Energieeinsparung würde lediglich behauptet, den bisherigen und den neuen U-Wert habe die Vermieterin nicht mitgeteilt.

Auch im Prozess sei die Ankündigung nicht wirksam nachgeholt worden. Grundsätzlich sei dies auf zwei Arten möglich. Die Vermieterin könne außerhalb des Verfahrens eine Ankündigung übersenden und dies dem Gericht und der Gegenseite mitteilen oder die Ankündigung in einen Schriftsatz an das Gericht mit aufnehmen. Diese müsse so aufgesetzt sein, dass der Mieterin klar sei, wann ihre Überlegungsfrist zu laufen beginne. Ein stückweiser Zugang der Informationen in verschiedenen Schriftstücken, wie im vorliegenden Fall, benachteilige die Mieterin unangemessen. Es sei ihr nicht zuzumuten, sich die Informationen zusammenzusuchen.

Informationen: www.mietrecht.net

11Feb/11

O-Ton: Brüderle begrüßt Demokratiebewegung

Brüderle sagte:

 

O-Ton-Paket (1. Frage Ägypten/Tunesien; 2. Frage: Konjunktur)

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O-Ton-Paket

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09Feb/11

Kollegengespräch: Valentinstag – gefährliche Post

 

Christian Funk ist Virenanalyst bei Kaspersky Lab.

Er antwortet auf folgende Fragen:

1. Wie ist denn der Trend zum Valentinstag 2011 – die übliche Flut von verseuchten Grußkartenanhängen?

2. Das heißt Entwarnung, die Cyberkriminellen sind zumindest bei den Grußkarten auf dem Rückzug?

3. Wie unterscheide ich denn nun eine gute von einer bösen Mail?

Abschließend noch ein genereller Tipp: Damit man sich keine Schadsoftware einfängt, sollten Betriebssystem, Antivirussoftware und Browser immer auf dem aktuellsten Stand sein. Alle Infos dazu kann man unter www.kaspersky.de nachlesen.

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Kollegengespräch

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09Feb/11

Magazin: Sicherheitstrends 2011

Beitrag:

Einerseits sind die Gefahren nicht so unterschiedlich wie in den Monaten zuvor. Andererseits werden die Tricks, um an persönliche Informationen zu kommen, immer ausgefeilter, sagt Christian Funk, Virenanalyst bei Kaspersky Lab:

O-Ton: Beispielsweise das Ausnutzen von Sicherheitsschwachstellen. Dabei werden Softwarelücken ausgenutzt, um schädlichen Code auf den Rechner zu bekommen. Das heißt, es wird wichtiger denn je werden, diese Schwachstellen zu fixen. – Länge 12 sec.

Will heißen: Betriebssystem, Antivirussoftware und Browser sollten immer auf dem aktuellsten Stand sein.

O-Ton: SFX

Trend Nummer 2: 64-bit-Schädlinge.

O-Ton: Das bedeutet, Viren und Trojaner, die speziell für Betriebssysteme mit 64 bit geschrieben worden sind. Im Prinzip die Mehrheit der heute verkauften PCs setzt bereits auf 64 bit, um die Grenze von 4 GB beim Arbeitsspeicher zu durchbrechen. – Länge 15 sec.

Und ein weiterer Trend: Beim chatten tummeln sich die Bösewichter ebenfalls. Jüngstes Opfer war ICQ:

O-Ton: In diesem Fall – und das ist neu – war es so, dass im Werbefenster von ICQ ein kompromittiertes Banner auftauchte. Und im Prinzip ist man hier schutzlos ausgeliefert gewesen. Allein durch das Aufploppen des Chatfensters konnte hier der Rechner infiziert werden. – Länge 13 sec.

Ein genereller Tipp von Christian Funk: Vor dem Klicken daher immer den Kopf einschalten!! Mehr Sicherheitstipps unter kaspersky.de.

Absage

 

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Magazin

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