02Jul/09

Smartphones in nur einem Quartal um 7,5 Prozent billiger

Insgesamt ist das Preisgefüge für die Businesshandys um rund 7,5 Prozent im Vergleich zum ersten Quartal gefallen, besonders betrifft der Preisrutsch die Marken HTC, Blackberry und LG. Das HTC TyTN war 32,04 Prozent billiger als im Vorquartal und damit der größte Verlierer im Zeitraum.
Aber auch Apples iPhone 3G muss Einbußen hinnehmen: Wer heute dieses Gerät ohne Vertrag als EU-Ware kauft, muss im Schnitt 20 Prozent weniger zahlen als zum Marktstart des Modells.

In den nächsten Monaten dürfte sich der Preisrutsch fortsetzen: Für die Top-Neuheiten iPhone 3GS und Nokia N97 rechnen die Händler mit einem Preisverfall von etwa 15 Prozent im Laufe des 3. Quartals.

02Jul/09

Lebensversicherer verhindert Klärung von Ansprüchen

Ein Versicherungsnehmer hatte im Jahr 1997 seine Kapitallebensversicherung gekündigt und nur einen sehr geringen Rückkaufswert erhalten. Im Oktober 2005 hatte der Bundesgerichtshof geurteilt, dass bei Kündigung einer Kapitallebensversicherung dem Versicherungsnehmer ein bestimmter Mindestrückkaufswert verbleiben muss; der im Jahr 1997 von dem Versicherer ausgezahlte Wert lag um einiges unter dieser Summe. Der Versicherungsnehmer hat deshalb Klage erhoben, sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht haben aber angenommen, dass der Anspruch des Versicherungsnehmers verjährt sei, da er bereits 1997 gekündigt habe.

Nachdem die Sache zum Bundesgerichtshof ging, hat die Versicherungsgesellschaft dem Versicherungsnehmer zunächst im Vergleichswege angeboten, den mit der Klage beanspruchten Betrag auszuzahlen und sämtliche Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen. Dies wollte der Versicherungsnehmer jedoch nicht, da es ihm darauf ankam, dass der Bundesgerichtshof über die Rechtsfrage der Verjährung entscheidet und damit die Frage auch für andere Versicherungsnehmer geklärt wird. Die Versicherungsgesellschaft verhinderte dies jedoch dadurch, dass sie wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2009 den mit der Klage geltend gemachten Anspruch des Versicherungsnehmers anerkannt hat, obwohl sie zuvor in zwei Instanzen ihre Zahlungspflicht bestritten hatte.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt Klaus-Jörg Diwo, Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV), hat der Versicherer den Anspruch nur deswegen anerkannt, weil er eine Niederlage vor dem Bundesgerichtshof fürchtete: „Ein positives Urteil für den Versicherungsnehmer hätte nicht nur die in diesem Fall beklagte Versicherung, sondern die gesamte Versicherungswirtschaft sehr viel Geld gekostet.“

Jedem Versicherungsnehmer, dem es ähnlich erging, kann daher nur empfohlen werden, sich durch Urteile in erster oder zweiter Instanz nicht abschrecken zu lassen und mit dem Versicherer nach Möglichkeit zu vereinbaren, dass dieser sich nicht auf Verjährung beruft. Sollte dies abgelehnt werden, sollte in jedem Fall der Weg bis zum Bundesgerichtshof in Erwägung gezogen werden.

Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute) oder man sucht selbst im Internet unter www.davvers.de.

02Jul/09

Mieter zu Mitteilung der Verbrauchsdaten verpflichtet

Der Vermieter eines Einfamilienhauses wollte sich einen Energiepass ausstellen lassen. Hierzu ist es erforderlich, die Verbrauchswerte der letzten Jahre zu benennen. Da die Mieter die jeweiligen Kosten mit dem Energielieferanten selbst abrechneten, wäre es für den Vermieter der einfachste Weg gewesen, diese von den Mietern zu erfahren. Diese weigerten sich aber unter Hinweis auf den Datenschutz. So klagte der Vermieter.

Und bekam Recht: Die Mitteilung der Verbrauchsdaten sei eine Nebenpflicht aus dem Mietvertrag, so das Gericht. Ein datenschutzrechtliches Problem durch Preisgabe persönlicher Daten ergebe sich nicht. In einer Vielzahl von Fällen würden Vermieter die Verbrauchswerte der Mieter selbst ermitteln und diese im Wege der Nebenkosten mit den Mietern abrechnen.

Weitere Informationen rund ums Mietrecht und eine Anwaltssuche unter www.mietrecht.net.

02Jul/09

Bei Wohnrecht auch Besuchsrecht

Als man sich noch gut war, übertrug der Vater das Eigentum an dem Wohnanwesen auf seinen Sprössling. Er sicherte sich ein Wohnrecht in Räumen im ersten Stock, der Nachwuchs bewohnte das restliche Anwesen. Doch es blieb nicht friedlich, Vater und Sohn gerieten immer wieder in Streit. Unter anderem erteilte der Sohn einem häufigen Besucher seines Vaters Hausverbot. Zur Begründung verwies der Sohn darauf, dass er mit dem Besucher, dem Lebensgefährten seiner Schwester, mehrfach Auseinandersetzungen gehabt habe. Das wollte der Vater nicht hinnehmen und erhob Klage.

Mit Erfolg: Die Coburger Gerichte verurteilten den Sohn, es zu unterlassen, dem Besucher den Zugang zu den Privaträumen des Vaters zu untersagen. Das Hausrecht an den vom Wohnrecht umfassten Räumen habe nämlich der Vater. Ein Kernbereich der Nutzung bestehe in der Möglichkeit, dort jederzeit Besuch empfangen zu können, welcher deshalb auch Zugang zu den Räumen erhalten müsse. Der Sohn könne nicht bestimmten Personen das Betreten des Hauses verbieten und so das Hausrecht seines Erzeugers unterlaufen. Nachdem Gäste die Räume des Vaters ohne Betreten der Wohnräume des Sohns erreichten, könne dieser dem missliebigen Besucher ohne weiteres aus dem Weg gehen.

Weitere Informationen rund ums Mietrecht und eine Anwaltssuche unter www.mietrecht.net

27Jun/09

VW-Pläne für Porsche fertig

Zwar drängt Porsche weiter auf einen schnellen Einstieg des Emirats Katar bei dem hochverschuldeten Sportwagenbauer. Ohne den VW-Konzern werde es aber keine Lösung geben, betonte Autoanalyst Arndt Ellinghorst von der Credit Swiss im Gespräch mit der Automobilwoche: „Selbst wenn Porsche seine Optionen auf VW-Aktien an Katar übertragen könnte, wäre damit die Refinanzierung des laufenden Geschäfts noch nicht in trockenen Tüchern.“ Er fügte hinzu: „Eine Lösung der Porsche-Probleme zusammen mit VW ist daher – auch für das Emirat Katar – zwingend notwendig“.

Nach Einschätzung der Landesbank Baden-Württemberg müsse Porsche monatlich einen zweistelligen Millionenbetrag zahlen, um seine Optionen auf VW-Aktien zu verlängern. Zudem werde der operative Gewinn des Sportwagenbauers allein durch die Zinsen aus dem Neun-Milliarden-Kredit zum Kauf von VW-Aktien aufgefressen. Sollte Katar auch Porsches Aktien-Optionen übernehmen und damit fast 20 Prozent von VW erwerben, müssten die Bücher zuvor eingehend geprüft werden. Dies habe in Wolfsburg, anders als in Stuttgart, bisher nicht stattgefunden, erfuhr die Automobilwoche aus VW-Kreisen.
Der erhoffte Betriebsmittelkredit der KfW für Porsche werde offenbar auch nach dem erhofften Einstieg des Emirats nicht bewilligt. Solange es eine privatwirtschaftliche Lösung gibt, wie den Verkauf an VW, soll es keine staatliche Unterstützung geben, hieß es dazu im Umfeld von Wirtschaftsminister Karl Theodor zu Guttenberg.