Tag Archives: Urteil

17Jun/11

O-Ton + Magazin: Fahrraddiebstahl auf YouTube – mildere Strafe

 Wer ein Fahrrad stiehlt, muss mit seiner Bestrafung rechnen. Eine mildere Strafe kann sich derjenige erhoffen, dessen Tat auf YouTube angeprangert wurde. Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Ein Mann wurde beim Diebstahl eines Fahrrads auf frischer Tat ertappt, da ihn eine Überwachungskamera eines nahegelegenen Computerladens die ganze Zeit filmte und auch alle Details aufzeichnete, wie er ein Fahrrad gestohlen hat. Und der Inhaber des Computerladens hat das Video auf YouTube eingestellt, so dass breite Bevölkerungskreise die Tat verfolgen konnten. – Länge 20 sec.

Der Film wurde ein Renner im Netz, der Mann stellte sich schließlich – und bekam eine Geldstrafe von 1.800 Euro. Begründung: Das Video und Medienberichte darüber können als strafmildernd angesehen werden.
Mehr dazu unter verkehrsrecht.de.

Magazin: Fahrraddiebstahl auf YouTube – mildere Strafe

Wer ein Fahrrad stiehlt, muss mit seiner Bestrafung rechnen. Eine mildere Strafe kann sich derjenige erhoffen, dessen Tat auf YouTube angeprangert wurde. Über eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts Erfurt informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins.

Beitrag.

Es war ein ganz skurriler Fall, den die Richter da entscheiden mussten. Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Ein Mann wurde beim Diebstahl eines Fahrrads auf frischer Tat ertappt, da ihn eine Überwachungskamera eines nahegelegenen Computerladens die ganze Zeit filmte und auch alle Details aufzeichnete, wie er ein Fahrrad gestohlen hat. Und der Inhaber des Computerladens hat das Video auf YouTube eingestellt, so dass breite Bevölkerungskreise die Tat verfolgen konnten. – Länge 20 sec.

Der Film wurde ein Renner im Netz, 1.000-fach angeklickt. Verschiedene Medien berichteten auch darüber.

O-Ton: Sogar die eigene Tochter des Mannes hat ihren Vater auf Youtube erkannt und ihn mit seiner Tat konfrontiert. Der Dieb fühlte sich daraufhin so unwohl in seiner Haut, dass er sich der Polizei gestellt hat, um der Ermittlung dann auch zuvor zu kommen. – Länge 16 sec.

Der Fall landete dann schnell vor dem Amtsgericht – allerdings bei der Strafe drückten die Richter ein Auge zu. Eine Geldstrafe von 1.800 Euro – denn bei der Bemessung der Strafe berücksichtigte das Gericht auch die Prangerwirkung des Videos und die darauf basierenden Medienberichte als strafmildernd. Bettina Bachmann:

O-Ton: Man meinte, der Mann habe ja einiges schon erdulden und erleiden müssen, dadurch, dass das Video ja auf Youtube eingestellt worden sei. – Länge 6 sec.

Übrigens: Die Überwachungskamera musste schließlich anders eingestellt werden, sie zeigte zu viel vom Straßengeschehen. Dies sei aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erlaubt.
Mehr dazu unter verkehrsrecht.de.

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17Jun/11

O-Ton: Vorfahrtstraßen auf Parkplätzen

 Auf Parkplätzen gilt grundsätzlich für Autofahrer erhöhte Rücksichtnahme und Sorgfalt. Doch wer hat wann Vorfahrt? Die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins verweisen in diesem Zusammenhang auf ein Urteil aus Berlin.
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft:

O-Ton: Hier hat das Kammergericht Berlin entschieden, dass auf Parkplätzen bei nicht gleich berechtigten Straßen nicht der Grundsatz „rechts vor links“ gilt. Es hat derjenige Vorfahrt, der sich auf der Zufahrtsstraße zum Parkplatz befindet. D.h. dieser Straße, wo man nicht parkt, sondern eben in die Zufahrtsgassen ein- oder abbiegt. – Länge 18 sec.

Mehr dazu unter www.verkehrsrecht.de.

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17Jun/11

O-Ton: Führerscheinprüfung auf Deutsch

 Die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in Deutschland kann neben Deutsch auch in einigen anderen Sprachen abgelegt werden. Allerdings: Eine Tamilin aus Sri Lanka kann diese Prüfung nicht in ihrer Muttersprache absolvieren, entschied das Verwaltungsgericht Berlin.
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: Die Richter haben darauf hingewiesen, dass nach der Fahrerlaubnisverordnung die theoretische Führerscheinprüfung in deutscher Sprache abgelegt werden muss. Es gibt einige Fremdsprachen, die zulässig sind, aber tamilisch gehört nicht dazu und deswegen musste die Frau ihre Führerscheinprüfung auf Deutsch absolvieren. – Länge 20 sec.

Neben Englisch oder Französisch gehören auch Italienisch, Türkisch und Polnisch dazu. Mehr dazu unter verkehrsrecht.de.

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16Jun/11

An privatisiertes Unternehmen überlassene Beschäftigte des öffentlichen Dienstes haben Betriebswahlrecht

 Kiel/Berlin (DAV). An eine privatwirtschaftlich organisierte Tochtergesellschaft langfristig überlassene „Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes“ zählen und wählen bei der Betriebsratswahl im Beschäftigungsbetrieb mit. Außerdem sind sie dort auch wählbar. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in mehreren Wahlanfechtungsverfahren entschieden (AZ: 3 TaBV 31/10 vom 23. März 2011 und 2 TaBV 35/10 vom 5. April 2011), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilt.

Im Jahre 2005 hatte ein als öffentlich-rechtliche Körperschaft betriebenes Klinikum den gesamten Servicebereich auf eine neu gegründete Tochtergesellschaft ausgegliedert. Diese unterhält an zwei Standorten in Schleswig-Holstein Betriebe. Seit Anfang 2010 ist ein privater Investor zu 49 Prozent an der Tochtergesellschaft beteiligt. Die Arbeitsverträge aller von dieser Ausgliederung schon 2005 betroffenen Arbeitnehmer blieben unverändert und richten sich weiterhin nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes. Alle Mitarbeiter widersprachen einem Vertragswechsel zum privaten Arbeitgeber und sind seit 2005 unverändert an ihren alten Arbeitsplätzen im Betrieb des Tochterunternehmens tätig. Die Tochtergesellschaft erstattet dem Klinikum für die gestellten Arbeitnehmer die Vergütung, erteilt die fachlichen Weisungen, darf aber zum Beispiel keine Kündigungen aussprechen.

Bei der Betriebsratswahl 2010 in dem Tochterunternehmen durften die 221 bzw. 284 überlassenen Arbeitnehmer wählen. Zwei Vorschlagslisten zweier Gewerkschaften hatte der Wahlvorstand allerdings nicht zugelassen, weil auf ihnen mehrere vom Klinikum gestellte Beschäftigte standen. Diese konnten nicht gewählt werden. An einem Standort wurde deshalb auch anstelle eines dreizehnköpfigen Betriebsrats nur ein Gremium aus 11 Betriebsratsmitgliedern gewählt.

Die beiden Gewerkschaften waren mit ihren Wahlanfechtungsverfahren durch zwei Instanzen erfolgreich. Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die langfristig einer privatrechtlich organisierten Tochtergesellschaft gestellt seien, seien in ihrem Einsatzbetrieb bei Betriebsratswahlen wahlberechtigt. Sie seien außerdem auch wählbar und bei der Betriebsratsgröße mitzuzählen, so die Richter. Das folge aus der seit August 2009 geltenden gesetzlichen Neuregelung des Betriebsverfassungsrechts.

Eine Entscheidung vom 27. April 2010 in einem dritten Wahlanfechtungsverfahren (3 TaBV 36/10) betraf einen ähnlich gelagerten Sachverhalt. Dort hatte der Wahlvorstand vier Arbeitnehmer mitgezählt, die ein Landkreis nach Ausgliederung einer privatisierten Tochtergesellschaft dieser überlassen hatte. Mit diesen Arbeitnehmern hatte der Wahlvorstand einen fünfköpfigen Betriebsrat wählen lassen. Die Arbeitgeberin meinte, es hätte nur ein dreiköpfiger Betriebsrat gewählt werden dürfen.

In allen drei Verfahren ist die Rechtsbeschwerde aufgrund der neuen Gesetzeslage wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden. Aktenzeichen des Bundesarbeitsgerichts sind noch nicht bekannt.

Informationen: www.ag-arbeitsrecht.de

16Jun/11

Keine unbegrenzte Anzahl von Yorkshireterriern


Koblenz/Berlin (DAV). Einem Hauseigentümer kann in einem Wohngebiet vorgeschrieben werden, wie viele Hunde er halten darf. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz am 6. Januar 2011 (AZ: 1 K 944/10.KO), wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Die Kläger leben in einem Wohnhaus am Ortsrand im Westerwaldkreis. In der näheren Umgebung befinden sich mehrere Einfamilienhäuser. Auf dem Grundstück hielten die Kläger bis zum Beginn des Jahres 2010 zeitweise zehn Yorkshireterrier und züchteten im geringen Umfang die Tiere. Die Nachbarn beschwerten sich, daraufhin verbot der Kreis den Klägern die Haltung von mehr als vier Hunden auf ihrem Grundstück.

Das Verbot war zu Recht ausgesprochen, so das Gericht. Die Haltung von zehn dieser Hunde auf dem Anwesen sei eine nicht genehmigte Nutzungsänderung. Sie überschreite das Maß der zulässigen Tierhaltung in einem Wohngebiet. Von derart vielen Tieren gehe für die Nachbarn eine unzumutbare Lärmbelästigung aus. Es entspreche der allgemeinen Erfahrung, dass sich Hunde gegenseitig anbellten. All dies vollziehe sich nicht nur am Tag, sondern eben auch abends, nachts und in den Morgenstunden. Nichts anderes gelte auch für die eher kleinen Yorkshireterrier, zumal deren Bellen als hochtonig einzustufen sei. Mithin verstoße diese Hundehaltung gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot. Angesichts dessen sei der Westerwaldkreis berechtigt, von den Klägern eine Reduzierung der Anzahl der Hunde auf maximal vier Tiere zu fordern.

Informationen: www.anwaltauskunft.de