Werden E-Scooter auf Gehwegen so abgestellt, dass sie andere Verkehrsteilnehmer behindern und gefährden, liegt ein Verstoß gegen das allgemeine Rücksichtnahmegebot vor. Macht der E-Scooter-Anbieter keine Angaben zum Fahrer, muss er als Halter die Kosten tragen. Diese Halterhaftung gilt wie bei Autohaltern auch, entschied das Amtsgericht Hamburg-Altona.
Bettina Bachmann, Geschäftsführerin der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein:
O-Ton: Ein E-Scooter wurde so auf dem Fußweg abgestellt, dass er andere Verkehrsteilnehmer und Fußgänger behinderte. Das Unternehmen wollte nicht sagen, wer das Fahrzeug zuletzt gefahren ist und deswegen musste der Unternehmer als Halter haften. – Länge 19 sec.
Weitere Informationen dazu unter www.verkehrsrecht.de