Natürlich darf der Chef Bewerber für eine Stelle nach Verurteilungen oder laufenden Verfahren fragen. Aber: Er darf nur zu solchen Vorstrafen und Ermittlungsverfahren fragen, die für den Arbeitsplatz relevant sein könnten.
Das Arbeitsgericht Bonn entschied im Fall eines Lageristen, der wegen Raub eine Haftstrafe bekam: Der Ausbildungsvertrag bleibt, obwohl der Chef vorher nach etwaigen Ermittlungen gefragt hatte.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft über die Begründung des Gerichts:
O-Ton: Es hat gesagt, der hat bei der Einstellung nur pauschal abgefragt. Und dies ist nicht zulässig. Er hätte sagen müssen: Liegen gegen Sie laufende Ermittlungsverfahren oder Verurteilungen vor? Im Bereich von Vermögensdelikten, also Diebstahl oder ähnlichem? Die pauschale Frage war genau so unzulässig wie „sind Sie eigentlich schwanger“? – Länge 27 sec
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Kollegengespräch: Straftat verschwiegen – Ausbildungsvertrag bleibt
Natürlich darf der Chef Bewerber für eine Stelle nach Verurteilungen oder laufenden Verfahren fragen. Aber: Er darf nur zu solchen Vorstrafen und Ermittlungsverfahren fragen, die für den Arbeitsplatz relevant sein könnten.
Ein interessanter Fall des Arbeitsgerichts Bonn.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft antwortet dazu auf folgende Fragen:
1. Was darf der Chef wissen?
2. Was ist „einschlägig“? Fahrraddiebstahl oder Banküberfall?
3. Und warum hat das Arbeitsgericht Bonn im Fall des Lageristen so entschieden?
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