Kinder mit körperlichen Behinderungen brauchen Unterstützung. Bei der Bewilligung von Maßnahmen kommt es jedoch immer wieder zu einem Hin- und Herschieben der Zuständigkeiten zwischen Krankenkasse und Eingliederungshilfeträger.
Das Sozialgericht Detmold hat entschieden, dass die gesetzlichen Krankenkassen für die Versorgung mit einem Therapiestuhl für den Kindergartenbesuch zuständig sind.
Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Rechtsportal anwaltauskunft.de:
O-Ton: Bei solchen Sachen muss die Krankenkasse bezahlen, weil sie ist für die Rehabilitation zuständig. Und sie ist auch mit der Versorgung von Hilfsmitteln, also Therapiestühlen, zum Ausgleich der allgemeinen Grundbedürfnisse – und hier der Herstellung der Schultauglichkeit und des Kita-Besuchs zuständig und nicht ein anderer Träger. – Länge 18 sec.
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