O-Ton + Magazin: Kamera im Auto – rechtlich nicht ganz einfach

Eine DashCam – eine Kamera auf dem Armaturenbrett im Auto – ist rechtlich nicht ganz unproblematisch. Denn sie ist zwar erlaubt, aber sie darf nicht ständig und ohne Grund aufzeichnen. Aber es gibt Situationen, da gelten die Aufnahmen doch als Beweis vor Gericht. So einen Fall hatte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu entscheiden.

Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:

O-Ton: In Deutschland ist der Datenschutz ein hohes Gut und keiner will ständig gefilmt werden. Wenn Sie jetzt anlasslos – ohne, dass Sie dem Filmenden einen Anlass geben – aufgenommen werden, verstößt das gegen Ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das war ja in dem vorliegenden Fall so. Das Auto war abgestellt, es war ja gar keine Situation gegeben, bei der man hätte aufzeichnen müssen. Aber dass dann doch die DashCam-Aufnahme verwertet werden darf, weil sie zur Aufklärung des Vorfalls beiträgt. – Länge 30 sec.

Am Ende lief der Fall auf einen Vergleich hinaus – die Aufzeichnungen waren dabei hilfreich. Zum Nachlesen ist der ganze Fall unter verkehrsrecht.de.

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Magazin: Kamera im Auto – rechtlich nicht ganz einfach

Eine DashCam – eine Kamera auf dem Armaturenbrett im Auto – ist rechtlich nicht ganz unproblematisch. Denn sie ist zwar erlaubt, aber sie darf nicht ständig und ohne Grund aufzeichnen. Aber es gibt Situationen, da gelten die Aufnahmen doch als Beweis vor Gericht. Mehr dazu jetzt.

Beitrag:

O-Ton: Also Sie dürfen eine DashCam im Auto haben – aber Sie dürfen nicht ständig anlasslos aufzeichnen, was sich auf der Straße und im Verkehr abspielt. – Länge 9 sec.

Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins. Und jetzt noch einmal zur Konkretisierung: Was ist anlasslos?

O-Ton: In Deutschland ist der Datenschutz ein hohes Gut und keiner will ständig gefilmt werden. Wenn Sie jetzt anlasslos – ohne, dass Sie dem Filmenden einen Anlass geben – aufgenommen werden, verstößt das gegen Ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung. – Länge 14 sec.

In dem Fall, den das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zu entscheiden hatte, ging es um Kratzer am Auto. Die Kamera hatte zwar nur die Töne und nicht die Bilder von dem Kratzen aufgezeichnet. Aber daraus lies sich der Täter bestimmen – und die Forderung nach Schadensersatz in Höhe von mehr als 1.700 Euro. Und die Richter machten deutlich: Eigentlich ist die DashCam tabu.
Bettina Bachmann:

O-Ton: Das war ja in dem vorliegenden Fall so. Das Auto war abgestellt, es war ja gar keine Situation gegeben, bei der man hätte aufzeichnen müssen. Aber dass dann doch die DashCam-Aufnahme verwertet werden darf, weil sie zur Aufklärung des Vorfalls beiträgt. – Länge 16 sec.

Am Ende lief der Fall auf einen Vergleich hinaus – die Aufzeichnungen waren dabei hilfreich. Zum Nachlesen ist der ganze Fall unter verkehrsrecht.de.

Absage.

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