O-Ton + Magazin: Parksünder muss vor Knöllchen gehört werden

Vor einem Knöllchen fürs Falschparken muss der Betroffene „angehört“ werden – meist durch einen Anhörungsbogen. Darin werden auch die Folgen des Verstoßes aufgezeigt. In diesem Fall ging es um einen Brummi, der falsch geparkt hatte.

Ein knappes Vierteljahr später wurde der Kostenbescheid erlassen – gegen das Knöllchen wehrte sich der Lkw-Halter. Er behauptete, vor Erlass des Kostenbescheids nicht angehört worden zu sein – er habe kein Anhörungsbogen erhalten.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins.

O-Ton: Jetzt geht es darum, was die Gerichte sagen: Wann gilt der als zugegangen? Üblicherweise wird in der Akte vermerkt „rausgeschickt“. Das reicht den meisten Gerichten. Oder aber, das reicht auch, das holen wir einfach nach, diese Anhörung. Bei Gericht kann man das auch nachholen. Aber das Gericht sah dies hier anders. Erstens gab es keinen Aktenvermerk, zweitens kann das nicht nachgeholt werden – also, der wurde nicht angehört. Bussgeldbescheid rechtswidrig. Weg damit. – Länge 25 sec

Nachzulesen ist der ganze Fall unter www.verkehrsrecht.de.

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Magazin: Parksünder muss vor Knöllchen gehört werden

Vor einem Knöllchen fürs Falschparken muss der Betroffene „angehört“ werden – meist durch einen Anhörungsbogen. Darin werden auch die Folgen des Verstoßes aufgezeigt. Und wenn es keine ‚Anhörung gab? Dann scheint der Fall klar: Keine Anhörung, kein Kostenbescheid – das folgt aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Andernach.

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O-Ton: Die Anhörung ist ganz wichtig. Da gibt es eine Pflicht, dass die Betroffenen angehört werden. Es geht darum, dass sie sich von der Kostenfolge – also vom Bussgeld – befreien. Und zweitens, dass sie über die Folgen des Verstoßes informiert werden. Meistens geht das über die Übersendung des Anhörungsbogens. – Länge 15 sec.

Das ist die Routine, sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins. In diesem Fall ging es um einen Brummi, der falsch geparkt hatte. Ein knappes Vierteljahr später wurde der Kostenbescheid erlassen – gegen das Knöllchen wehrte sich der Lkw-Halter. Er behauptete, vor Erlass des Kostenbescheids nicht angehört worden zu sein – er habe kein Anhörungsbogen erhalten.

O-Ton: Jetzt geht es darum, was die Gerichte sagen: Wann gilt der als zugegangen? Üblicherweise wird in der Akte vermerkt „rausgeschickt“. Das reicht den meisten Gerichten. Oder aber, das reicht auch, das holen wir einfach nach, diese Anhörung. Bei Gericht kann man das auch nachholen. Aber das Gericht sah dies hier anders. Erstens gab es keinen Aktenvermerk, zweitens kann das nicht nachgeholt werden – also, der wurde nicht angehört. Bussgeldbescheid rechtswidrig. Weg damit. – Länge 25 sec

Ob diese Entscheidung Schule macht oder ein Einzelfall bleibt, kann man noch nicht sagen. Nachzulesen ist der ganze Fall unter www.verkehrsrecht.de.

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