Ein gesetzlich Versicherter hat keinen Anspruch gegen seine Krankenkasse auf Versorgung mit medizinischem Cannabis, wenn noch Behandlungsalternativen bestehen. Dies hat das Sozialgericht Osnabrück entschieden. In dem Fall litt ein Mann an verschiedenen Erkrankungen, sein Arzt verordnete auf einem Privatrezept Cannabisblüten mit monatlichen Kosten von ca. 430 €.
Der Kläger beantragte die Kostenübernahme bei seiner Krankenkasse und betonte, dass der medizinische Cannabis zu spürbaren Verbesserungen seiner Beschwerden geführt habe – weit über die bisherigen Behandlungen hinaus.
Rechtsanwalt Swen Walentowski vom der Deutschen Anwaltauskunft über die Entscheidung der Richter:
O-Ton: Die Krankenkasse muss nicht die Kosten für medizinisches Cannabis bezahlen, wenn andere alternative Behandlungsmethoden noch nicht ausgeschöpft sind, die beispielsweise auch nicht in Kollision mit dem Betäubungsmittelschutzgesetz treten. – Länge 16 sec.
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