Wenn Reinigungskräfte bei der Arbeit eine OP-Maske tragen müssen, erhalten sie keinen tariflichen Erschwerniszuschlag. Selbst dann nicht, wenn der Tarifvertrag einen Zuschlag vorsieht. Die OP-Maske dient in erster Linie dem Schutz anderer Personen, so eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg.
Rechtsanwalt Swen Walentowski vom Rechtsportal „anwaltauskunft.de“:
O-Ton: Der Rahmentarifvertrag für Beschäftigte in der Gebäudereinigung sieht einen zehnprozentigen Erschwerniszuschlag vor, wenn man eine Schutzausrüstung tragen muss. Das gilt aber nicht für Beschäftigte, die gelegentlich eine medizinische Maske tragen müssen, wenn sie irgendwo ein Büro reinigen. Dann hat man keinen Anspruch auf diesen Zuschlag. – Länge 18 sec
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