In Deutschland gilt das Apothekenmonopol und Arzneimittel dürfen nur in einer Apotheke oder über Versandhandel vertrieben werden. Apothekenpflichtige Medikamente dürfen daher nicht über einen Automaten vertrieben werden, so der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
Rechtsanwalt Swen Walentowski von der Deutschen Anwaltauskunft über das deutliche Urteil:
O-Ton: Arzneimittel dürfen nicht über ein Terminal vertrieben werden, wenn derjenige, der den Terminal betreibt, keine Apothekenlizenz in Deutschland besitzt. Und es handelt sich auch nicht um einen Versandhandel. Weil nämlich die Arzneimittel nicht unmittelbar an den Kunden geliefert werden, sondern er diese nur bei einem eingescannten Rezept aus einem Terminal bekommt. Deshalb darf der niederländische Arzneimittelvertreiber DocMorris keinen Terminal mit Videoberatung aufstellen. – Länge 25 sec.
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