Wer Fußgängerzonen kennt, darf dort nicht radeln. Man kann sich nicht darauf berufen, dass das entsprechende Verkehrsschild fehlt. Das Amtsgericht Stuttgart entschied so und brummte einem uneinsichtigen Radfahrer eine Geldbuße von 25 Euro auf.
Bettina Bachmann von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins:
O-Ton: Wenn ich durch eine Fußgängerzone radle, was verboten ist, und weiß, dass ich mich in einer Fußgängerzone befinde, dann ist es nicht erforderlich, dass noch Schilder aufgestellt sind „hier beginnt die Fußgängerzone“. – Länge 15 sec.
Mehr Informationen dazu unter www.verkehrsrecht.de
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