Korrekte Erfassung der Arbeitszeit ist wichtig – ein Betrug dabei ist kein Kavaliersdelikt und kann schwerwiegende Folgen haben. Das Landesarbeitsgericht Rostock urteilte, eine Kündigung ist dann gerechtfertigt, wenn ein Arbeitnehmer sich von zu Hause aus in ein Zeiterfassungssystem eingebucht und dann später am Arbeitsplatz erscheint. Weiter
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Magazin: Digitalisierung der Arbeitswelt
Für die einen ist sie Bedrohung, für die anderen ist sie eine Chance – die Digitalisierung der Arbeitswelt. Und die Debatte darüber nimmt an Schärfe zu. Während die einen die Arbeitnehmerrechte in Gefahr sehen, fordern die anderen, endlich auch den rechtlichen Rahmen für die neue Welt zu schaffen. Weiter
Magazin: Wie flexibel wird unsere Arbeitszeit?
Anmoderation: In Berlin wird derzeit heftig über verschiedene Arbeitszeitmodelle diskutiert. Abends eine dienstliche Mail gecheckt und für die Firma eine Telefongespräch nach Übersee geführt, weil es durch die Zeitverschiebung nicht anders möglich war. Theoretisch stehen dem Angestellten danach elf Stunden Ruhe zu. Das Gesetz will es so. Weiter
Porsche regelt Arbeitszeit neu
Stuttgart – Porsche will seinen Mitarbeitern künftig mehr Spielraum bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeit geben, um Beruf und Privatleben besser vereinbaren zu können. Weiter
Keine Kündigung wegen längeren Toilettenbesuchs
Paderborn/Berlin (DAV). Allein die Tatsache, dass ein langjähriger Mitarbeiter rund eine Viertelstunde für einen Toilettengang benötigt, rechtfertigt keine fristlose Kündigung. So entschied das Arbeitsgericht Paderborn am 21. Juli 2010 (AZ: 2 Ca 423/10), wie die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Eine Gemeinde kündigte einem bei ihr seit über 20 Jahren angestellten Bauhofmitarbeiter. Sie begründete die Kündigung damit, dass der Mitarbeiter während der Arbeitszeit zur Bank gegangen sei und private Dinge erledigt habe. Der Mann erhob Kündigungsschutzklage und hatte Erfolg. Die Richter waren der Ansicht, dass der zehnminütige Bankbesuch nicht derart schwerwiegend sei, dass es für den Arbeitgeber unzumutbar sei, das Arbeitsverhältnis fortzuführen. Insbesondere wiesen die Richter dabei auf die kurze Dauer des Gangs zur Bank hin.
Einige Wochen später erhielt der Mitarbeiter wiederum eine Kündigung. Er hatte während der Arbeitszeit etwa 10 bis 15 Minuten im Hause eines Freundes auf der Toilette verbracht.
Das Aufsuchen einer Toilette während der Arbeitszeit – auch für einen längeren Zeitraum – sei keine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, so die Richter. Es rechtfertigte daher auch keine verhaltensbedingte Kündigung. Grundsätzlich wiesen sie darauf hin, dass die Erledigung privater Angelegenheiten während der Arbeitszeit durchaus eine Verletzung der Arbeitspflicht darstellen könne und darüber hinaus auch geeignet sei, das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und unter Umständen auch das Ansehen des Arbeitgebers zu beschädigen.
Informationen: www.ag-arbeitsrecht.de